1. Auf die Versorgungsbezüge eines Chefarztes (Bes.-Gr. A 14) ist die Rente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (hier: Nordrheinische Ärzteversorgung) anzurechnen, soweit der (frühere) Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat.
2. Bei der Berechnung des außer Ansatz bleibenden Teils der Rente nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG entsprechen die der Rentenberechnung der Ärzteversorgung zugrundeliegenden Steigerungszahlen den Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung.