1. Eine Verlängerung der gesetzliche Ausschlussfrist der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. (jetzt § 2 VBVG) setzt voraus, dass das Vormundschaftsgericht dem Betreuer einen Schlusszeitpunkt für die Einreichung seines Antrags mitteilt. Die bloße Erinnerung an die Nachreichung von Tätigkeitsnachweisen kann nicht als Fristverlängerung verstanden werden.
2. Richten sich die Ansprüche des Betreuers gegen die Staatskasse, muss sich diese etwaige Pflichtverletzungen aus dem Bereich des Amtsgerichts nicht zurechnen lassen. Dieses erlangt durch seine Festsetzungstätigkeit insbesondere nicht die Stellung eines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Staatskasse.