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Zurechnung von ausländischen Einkünften

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, I R 110/05 vom 04.04.2007

Rechtsgebiete:EStG 1995, DBA-Tschechien, AO 1977
Schlagworte:Progressionsvorbehalt: abkommensrechtlich steuerfreie Einkünfte einer im Sitzstaat als juristische Person behandelten ausländischen Personengesellschaft, gesonderte und einheitliche Feststellung, Zurechnung von ausländischen Einkünften
Stichwort:Zurechnung von ausländischen Einkünften
Leitsatz:1. Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen ausländischen Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei sind, sind auch dann als dem Progressionsvorbehalt unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter anzusehen, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person besteuert wird.

2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) kann mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) verbunden werden.
Volltext: BFH - Beschluss, I R 110/05




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