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Zurechenbarkeit

Entscheidungen der Gerichte

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 1543/08 E vom 14.05.2009

Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber gemäß Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA liegt nicht vor, wenn die konkrete Aufgabenverteilung auf einer Selbstorganisation der Ärzte beruht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11398/08.OVG vom 07.05.2009

1. Soweit nach gebührenrechtlichen Grundsätzen der Gegenleistungscharakter der Verwaltungsgebühr die Abgeltung einer nach außen gerichteten Tätigkeit der Verwaltung dem Gebührenschuldner gegenüber voraussetzt, reicht dafür im Rahmen der Begleitscheinkontrolle nach der Nachweisverordnung aus, dass die Behörde eine formale Prüfung der Begleitscheine im Rahmen der Verbleibkontrolle auf Übereinstimmung mit den Daten des Entsorgungsnachweises vornimmt.

2. Ein Gebührenbescheid ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn ihm keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass nicht das Gesamtkostenüberdeckungsverbot verletzt worden ist, das darauf gerichtet ist, eine wesentliche Überschreitung der Gesamtkostendeckung des betroffenen Verwaltungszweiges zu vermeiden.

3. Zur nur begrenzt unter Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen möglichen Heilung der Kalkulation im gerichtlichen Verfahren ("Nachkalkulation"; hier verneint wegen mangelnder Grundlagen der behördlichen Berechnungen).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2036/07 vom 26.03.2009

1. Bei der hygienischen Untersuchung eines Badegewässers, das sich unmittelbar vor der Badestelle eines Campingplatzes befindet, handelt es sich um eine dem Betreiber des Campingplatzes individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die er zu einer Gebühr herangezogen werden kann.

2. Einem besonderen - über den Normalfall hinausgehenden - öffentlichen Interesse bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG ist nicht auf der Ebene der Gebührenkalkulation, sondern durch Gebührenermäßigungen oder -befreiungen Rechnung zu tragen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 B 31/09 vom 25.02.2009

Alkoholmissbrauch im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG liegt bei übermäßigem Verzehr von Alkohol vor. Anhaltspunkte für einen bereits eingetretenen Alkoholmissbrauch liegen etwa dann vor, wenn das Verhalten von Gästen der Diskothek zu alkoholbedingten Schlägereien, Gewalttaten oder zu sonstigen zu polizei- oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen führenden Ereignissen geführt hat. Für die Prognose eines künftigen Alkoholmissbrauchs bedarf es einer auf Tatsachen begründeten nachvollziehbaren Annahme, es werde bei ungehindertem Fortgang des festgestellten Verhaltens des Gastwirts demnächst zu einem Alkoholmissbrauch durch Gäste bzw. Besucher der Gaststätte kommen.

Die Voraussetzungen des Vorschubleistens zum Alkoholmissbrauch im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG liegen dann vor, wenn der Gastwirt ausdrücklich ankündigt, Alkoholmissbrauch zuzulassen. Dass durch ein bestimmtes Preiskonzept die Abgabe besonders günstiger alkoholischer Getränke gefördert wird, stellt allein kein zureichendes Indiz für das Vorschubleisten zum Alkoholmissbrauch dar. Vielmehr bedarf es der Prüfung anhand der Besonderheiten des Einzelfalls, ob es der Gastwirt mit seiner Preisgestaltung auf die Zulassung oder Förderung des Alkoholmissbrauchs anlegt. Die Abgabe alkoholischer Getränke zu nicht kostendeckenden Preisen als solche kann nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen Abgabepreis und Gestehungskosten als Hinweis auf die Absicht des Gastwirts zum Vorschubleisten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG gewertet werden

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 136/07 vom 29.01.2009

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familien- und Privatleben eines Minderjährigen ist grundsätzlich eine familienbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1162/07 vom 11.12.2008

1. Beim Erlass einer Rechtsverordnung, durch welche die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für die Tätigkeit des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde festgesetzt werden, ist eine Mitwirkung des Kreistags nicht vorgeschrieben.

2. Unter den Begriff der "öffentlichen Leistung" im Sinn des Landesgebührengesetzes fallen nur solche behördlichen Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher - auch schlicht-hoheitlicher - Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen werden und die außerdem eine Eigenständigkeit besitzen. Der im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme einer gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 LBO beteiligten anderen Behörde fehlt diese Eigenständigkeit. Sie ist daher keine öffentliche Leistung, für welche diese Behörde von der Baugenehmigungsbehörde eine Gebühr erheben kann.

3. Zum Begriff der "verantwortlichen Veranlassung" im Sinn des § 2 Abs. 2 LGebG.

BSG – Urteil, B 8 SO 23/07 R vom 28.10.2008

Der Sozialhilfeträger, der der Krankenkasse deren Aufwendungen der Krankenbehandlung für einen Sozialhilfeempfänger in der Meinung ersetzt hat, eine eigene Schuld zu erfüllen, besitzt keinen Erstattungsanspruch nach bundesrechtlichen Normen gegen einen anderen Sozialhilfeträger, den er für zuständig hält.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 1146/07 vom 19.06.2008

Eine Regelung in einer Erschließungsbeitragssatzung, die die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke auf den Flächenanteil des mehrfach erschlossenen Grundstücks beschränkt, der der durchschnittlichen Grundstücksgröße der nicht mehrfach erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet entspricht, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist unwirksam.

LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 95/08 vom 24.04.2008

1. Eine Stellenanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)" genügt dem AGG.

2. Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit und schaltet diese daraufhin eine Internetanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)", so ist eine daraus hergeleitete und unzulässig verkürzte Anzeige "Hotelfachfrau" eines privaten Internetportals kein tragfähiges Indiz für einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers i.S.d. § 22 AGG.

3. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die unzulässige Verkürzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst oder wissentlich geduldet hätte.

BAG – Urteil, 1 AZR 86/07 vom 15.04.2008

Bestimmungen in gemischten, von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat gemeinsam unterzeichneten Vereinbarungen sind unwirksam, wenn sich nicht aus diesen selbst ohne Weiteres und zweifelsfrei ergibt, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe ist und um welche Rechtsquellen es sich folglich handelt. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsquellenklarheit, das den Schriftformerfordernissen des § 1 Abs. 2 TVG, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG zugrunde liegt.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 TG 2392/07 vom 28.01.2008

Beurlaubungen nach § 4 Abs. 3 PostPersRG können bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen nur nach § 15 Abs. 1 SUrlV widerrufen werden.

Der Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV wegen zweckwidriger Verwendung setzt voraus, dass die Verwendung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 25.06 vom 13.09.2007

Nach einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher (hier: russischer) Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum, wenn dieses Verhalten dem Passinhaber zurechenbar ist. Nicht zurechenbar ist das Verhalten, wenn sich der Passinhaber der Entgegennahme bzw. Führung eines Passes nicht mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 24/07 vom 27.08.2007

Durch die Fehlleistung des Gerichts wird der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts und dem Schaden im Allgemeinen nicht unterbrochen. Tritt der Anwalt der Klägerin pflichtwidrig den schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagtenvertreters, die - tatsächlich einschlägige - Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n. f. i. V. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB sei nicht anwendbar, auch im Berufungsverfahren nicht entgegen, so kann diesem Unterlassen eines rechtlichen Hinweises an das Gericht der Schaden nicht zugerechnet werden, der dadurch entsteht, dass sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht die Rechtslage falsch beurteilen und den klägerischen Anspruch zu Unrecht für verjährt halten. Jedenfalls ergibt die Abwägung im Wege werdender Betrachtung im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB, dass im vorliegenden Einzelfall der Anwaltsfehler hinter der eigenständigen falschen Rechtsanwendung der Gericht zurücktritt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 13.06 vom 28.02.2007

Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen.

Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen zu würdigen.

Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.

Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar.

Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 38.05 vom 28.02.2007

Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen.

Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu würdigen.

Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.

Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar.

Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 1.06 vom 25.01.2007

Die möglichen Gefahren für die Nachbarschaft einer diplomatischen Einrichtung durch terroristische Anschläge sind städtebaulich bedeutsame Auswirkungen, die bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletzt, zu berücksichtigen sind.

Auch wenn bei Erteilung der Baugenehmigung für eine diplomatische Einrichtung die Gefahr von Anschlägen als unwahrscheinlich einzuschätzen ist, muss sich die Baugenehmigungsbehörde vergewissern, dass bei einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage die dann zu erwartenden Gefahren für die Einrichtung und ihre Umgebung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots durch zusätzliche Maßnahmen beherrscht werden können.

BFH – Beschluss, I B 47/05 vom 20.12.2006

1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen-- gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind, wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet.

2. Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006, 2326).

3. Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 20.05 vom 26.07.2006

Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, sind auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen zu stützen.

Die Annahme einer Spende setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen.

Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 erforderliche Feststellung der Person des Spenders kommt es auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an; dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger.

Die Rückforderung zur Parteienfinanzierung gewährter Mittel setzt nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 die Rücknahme der Mittelfestsetzung voraus; das gilt auch im Falle eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994.

Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 <114>).

LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 574/06 vom 21.07.2006

1. Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB hat der Kündigende nicht nur zu beweisen, dass ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustand, sondern auch, dass der objektiv vorliegende Kündigungsgrund für die Kündigung kausal war.

2. Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, wenn dem Kündigenden erst nach der Kündigung bekannt wird, dass der andere Vertragspartner sich zum Zeitpunkt der Kündigung bereits objektiv vertragswidrig verhalten hatte und damit ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben war.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2268/04.A vom 22.02.2006

Syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur Abdin unterliegen in der Türkei keiner (mittelbaren) Gruppenverfolgung mehr.

BGH – Urteil, III ZR 131/05 vom 02.02.2006

Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 A 6.05 vom 25.01.2006

Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1236/05 vom 23.01.2006

Ein Mitglied des Personalrats/Betriebsrats, welches an der Anhörung eines Arbeitnehmers zu einer Tat- oder Verdachtskündigung teilnimmt, ist i. d. R. Dritter i. S. d. § 123 BGB, wenn er dem Arbeitnehmer nach dem Anhörungsgespräch rät, eine Eigenkündigung auszusprechen. Besondere Umstände, z. B. eine Beauftragung zu Verhandlungen durch den Arbeitgeber hat der anfechtende Arbeitnehmer darzustellen und zu beweisen.

Leugnet ein Arbeitnehmer das Erschleichen der Entgeltfortzahlung und legt er hierzu falsche ärztliche Atteste vor, beginnt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit dem Geständnis des Arbeitnehmers.

BGH – Beschluss, III ZR 148/05 vom 21.12.2005

Zum (hier: vom Tatrichter verneinten) "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen der Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte Wohnung und von diesem in der Wohnung angerichteten Schäden (im Anschluss an BGHZ 131, 163).

Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet zwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbeziehung der Art, dass die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsachgemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 1 Sa 1018/05 vom 06.12.2005

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht müssen von dem angeblich Vertretenen gesetzt worden sein.

2. Die Grundsätze der Zurechenbarkeit des Handelns eines Vertreters kraft Anscheinensvollmacht finden auf katholische Kirchengemeinden der Diözese Limburg regelmäßig keine Anwendung (im Anschluss an BGH Urteil vom 06.07.1995 - III ZR 176/94 NJW 1995, 3389, 3390; in Übereinstimmung mit OLG Frankfurt am Main Urteil vom 05.09.2000 - 14 U 174/99 - NVwZ 2001, 958 f.).

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 03.2567 vom 05.12.2005

Zu den Anforderungen an die vorbeugende Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum gegenüber dem Vermieter.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 UE 1365/05.A vom 24.10.2005

1. Wird eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG behauptet, bedarf es zur Beurteilung der Schutzbereitschaft, bei Anlegung eines generell-abstrakten Maßstabes konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat, der Staat sich vielmehr in die Komplizenschaft mit dem oder den verfolgenden Akteuren begeben hat und diese gewähren lässt (in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG zur Frage der Zurechenbarkeit von Übergriffen Dritter, B. v. 24.03.1995 - BVerwG 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85; U. v. 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391).

2. Erwiesen ist die Schutzunwilligkeit der in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a) und b) AufenthG genannten Akteure gegenüber einem zurückkehrenden, sich auf eine an die Ethnie anknüpfende Verfolgung berufenden Gruppenangehörigen dann, wenn die anzustellende Verfolgungsprognose zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass die fehlende Schutzbereitschaft in quantitativer und qualitativer Hinsicht einem generellen Muster entspricht, um Angehörigen der Gruppe den Zugang zum nationalen Schutzsystem zu verweigern.

BSG – Urteil, B 7a AL 18/05 R vom 20.10.2005

1. Wegen fehlender Eigenbemühungen kann das Vorliegen von Arbeitslosigkeit regelmäßig nur verneint werden, wenn die Agentur für Arbeit die allgemeine Obliegenheit zu Eigenbemühungen ausdrücklich und zumutbar konkretisiert hat; ist dies nicht erfolgt, kann von unzureichenden Eigenbemühungen nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitslose über die Einschaltung der Dienste der Agentur für Arbeit hinaus selbst nichts unternimmt.

2. Kommt der Arbeitslose der Obliegenheit, sich selbst um die Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu bemühen, nicht nach, ist eine Rücknahme bzw Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab Beginn des Zeitraums möglich, in dem er die Eigenbemühungen unternehmen sollte.

3. Die Nichtbefolgung einer rechtzeitigen und ausreichend konkretisierten Aufforderung des Arbeitslosen, Eigenbemühungen zumutbar nachzuweisen, führt zu einer Umkehr der materiellen Beweislast bei der Rücknahme bzw Aufhebung einer Leistungsbewilligung.

4. Eine Obliegenheitsverletzung kann dem Arbeitslosen nur entgegengehalten werden, wenn er seiner Verpflichtung zu Eigenbemühungen und deren Nachweis zumindest fahrlässig nicht nachgekommen ist; dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen.

BGH – Urteil, III ZR 346/04 vom 13.10.2005

Der Anlagenbetreiber haftet nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG Dritten für alle (physikalischen und chemischen) Wirkungen der von einer Rohrleitungsanlage ausgegangenen Flüssigkeiten, auch soweit der Schaden auf der Beschaffenheit des Transportguts beruht (hier: Schäden durch Aushärten eines dem Wasser beigefügten Spezialbindemittels).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 B 96.04 vom 07.07.2005

Die Vorschriften über die Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten gemäß § 22 Abs. 2 DSG BW und über die Dienstaufsicht gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 DSG BW stellen kein revisibles Landesrecht i. S. von § 127 Nr. 2 BRRG dar.

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