1. Im Hinblick auf eine auf einem Friedhof geplante Versammlung bedarf es eines versammlungsrechtlichen Verbots von vornherein nicht bzw. besteht dafür ggf. auch kein Raum, wenn und soweit dafür eine friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (wie Beschluss des Senats vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 - Halbe 2003).
2. Mit der auf den Inhalt der erwarteten Meinungsäußerungen abstellenden Begründung, eine Versammlung stelle ein massives Hervorrufen der Erinnung an Aufmärsche der Nationalsozialisten und deswegen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG dar, darf eine Versammlung mit Rücksicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) grundsätzlich nicht verboten werden (wie zuletzt BVerfG vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - DVBl. 2004, 1230).
3. Etwaigen Verunreinigungen von öffentlichen Wegen und Plätzen, die als Folge einer Versammlung zu befürchten sind, kann mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 GG nicht durch Beschränkungen der Versammlung selbst begegnet werden (hier: Aufstellen von Toilettenhäuschen/Verbot der Mitnahme von Kränzen).