( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterZZur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde 

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 16 WF 50/03 vom 24.07.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
Stichwort:Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
Leitsatz:1. Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Umgangssache ist nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft, oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und damit den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust führt.

2. Droht ein nennenswerter Rechtsverlust, hat das Beschwerdegericht auf die Untätigkeitsbeschwerde hin dem erstinstanzlichen Gericht eine äußerste Beschleunigung des Verfahrens zu empfehlen. Was in dem konkreten Verfahren unter äußerster Beschleunigung zu verstehen ist, kann es zeitlich für die zukünftige Verfahrensweise definieren.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 16 WF 50/03



OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 16 WF 51/03 vom 24.07.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
Stichwort:Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
Leitsatz:1. Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Sorgerechtsstreitigkeit oder in einem Verfahren nach § 1666 BGB ist nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft, oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und damit den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust des die elterliche Sorge anstrebenden Elternteils oder zu einer weiteren Schädigung des Kindeswohls führen kann.

2. Droht ein nennenswerter Rechtsverlust oder eine weitere Schädigung des Kindeswohls, hat das Beschwerdegericht auf die Untätigkeitsbeschwerde hin dem erstinstanzlichen Gericht eine äußerste Beschleunigung des Verfahrens zu empfehlen. Was in dem konkreten Verfahren unter äußerster Beschleunigung zu verstehen ist, kann es zeitlich für die zukünftige Verfahrensweise definieren.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 16 WF 51/03

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 88/03 vom 04.07.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
Stichwort:Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
Leitsatz:1. In Fällen unzumutbarer Verzögerung der Entscheidung durch das angegangene Gericht ist die Untätigkeitsbeschwerde gem. § 567 ZPO gegeben, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar hinausgezögert wird, eröffnet wäre.

2. In Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht kann eine überlange Verfahrensdauer sehr viel eher die Schlussfolgerung auf eine unzumutbare Verzögerung der Entscheidung rechtfertigen, da sich dieser Bereich der familienrechtlichen Auseinandersetzungen naturgemäß am aktuellen, stetig im Fluss befindlichen Sachverhalt orientiert, während sonst gerichtliche Entscheidungen zumeist an bereits abgeschlossene Sachverhalte anknüpfen.

3. Die Eröffnung der Untätigkeitsbeschwerde darf nicht zu einer kleinlichen Aufsicht des Beschwerdegerichts über die Verfahrensgestaltung des zuständigen Richters führen. Es obliegt nämlich grundsätzlich der Entscheidung des zuständigen Richters, welche konkreten Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich ergreift.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 WF 88/03


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/zur-zulaessigkeit-einer-untaetigkeitsbeschwerde

"Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN