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Zur Verwirkung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs (hier: Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen "Rosenmondnacht" und "Närrisches Bermudadreieck" im Rahmen der Straßenfastnacht am Rosenmontag in Mainz)

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OLG-KOBLENZ – Urteil, 6 U 407/05 vom 17.11.2005

Rechtsgebiete:MarkenG, ZPO, BGB, UWG
Schlagworte:Zur Verwirkung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs (hier: Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen "Rosenmondnacht" und "Närrisches Bermudadreieck" im Rahmen der Straßenfastnacht am Rosenmontag in Mainz)
Stichwort:Zur Verwirkung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs (hier: Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen "Rosenmondnacht" und "Närrisches Bermudadreieck" im Rahmen der Straßenfastnacht am Rosenmontag in Mainz)
Leitsatz:Im Kennzeichenrecht kommt dem Begriff der Bösgläubigkeit eine andere Bedeutung zu als sonst im deutschen Zivilrecht. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 6 U 407/05




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