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Zur vergaberechtlichen Bedeutung der Überschreitung der Zuschlags- und Bindefrist (§ 19 VOL/A) sowie der Angebotsfrist (§ 18 VOL/A)

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 9 Verg 4/06 vom 30.10.2006

Rechtsgebiete:VOL/A, BGB
Schlagworte:Zur vergaberechtlichen Bedeutung der Überschreitung der Zuschlags- und Bindefrist (§ 19 VOL/A) sowie der Angebotsfrist (§ 18 VOL/A)
Stichwort:Zur vergaberechtlichen Bedeutung der Überschreitung der Zuschlags- und Bindefrist (§ 19 VOL/A) sowie der Angebotsfrist (§ 18 VOL/A)
Leitsatz:1. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln erlischt nach Ablauf der Bindefrist (§ 19 Abs. 3 VOL/A) das Angebot eines Bieters gem. §§ 146, 148 BGB und ist damit für das Ausschreibungsverfahren nicht mehr existent.

2. Die Wertung eines wegen Überschreitung der Bindefrist bereits erloschenen und danach erneut zum Wettbewerb eingereichten - inhaltsgleichen - Angebots ist wegen Überschreitung der Angebotsfrist (§ 18 Abs. 1 S. 1 VOL/A) grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass der verspätete Eingang auf nicht vom Bieter zu vertretenden Umständen beruht, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e VOL/A.

3. Nicht der Bietersphäre im vorgenannten Sinne zuzurechnen ist es, wenn die Vergabestelle mit gleicher Wirkung für alle Bieter und im Einvernehmen mit diesen (vgl. § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) eine bereits abgelaufene Angebotsfrist nachträglich "verlängert", d.h. die erneute Vorlage der bereits erloschenen Angebote mit deren ursprünglichem Inhalt gestattet.

4. Übergeht die Vergabestelle im Rahmen der nachträglichen "Verlängerung" einer bereits abgelaufenen Angebotsfrist einen einzelnen Bieter, so ist diesem aus Gleichbehandlungsaspekten wie den übrigen Bewerbern die erneute Vorlage seines (erloschenen) ursprünglichen Angebots gestattet.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 Verg 4/06




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