Die einer Bank nach den formularmäßigen Darlehnsbedingungen eingeräumte Befugnis, dem Darlehnsnehmer (nur) den Händlereinkaufswert ohne Mehrwertsteuer zu vergüten, wenn sie von ihrem Sicherungseigentum durch Ansichnahme des sicherungsübereigneten Fahrzeugs Gebrauch macht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Darlehnsnehmers dar (§ 9 AGBG), die aber dadurch hinreichend ausgeglichen wird, daß der Darlehnsnehmer diese Art der Verwertung abwenden kann, wenn er unverzüglich nach Rücknahme - die erst nach einer Androhung unter Fristsetzung erfolgen darf - einen anderen Abnehmer benennt, der das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen bereits ist.