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Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VI R 42/04 vom 18.10.2007

Rechtsgebiete:AO, EStG, StPO
Schlagworte:Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung
Stichwort:Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung
Leitsatz:1. Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.

2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.
Volltext: BFH - Urteil, VI R 42/04




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