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zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei verspäteter Berufungseinlegung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 800/05 vom 22.09.2005

Rechtsgebiete:GVG, ZPO
Schlagworte:zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei verspäteter Berufungseinlegung
Stichwort:zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei verspäteter Berufungseinlegung
Leitsatz:1. Ist wegen Auslandsbezugs für eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht das Land-, sondern das Oberlandesgericht - funktionell - zuständig, so muss bei Versäumung der Berufungs- und -begründungsfrist - wegen zunächst beim Landgericht eingelegter Berufung - der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO beim Oberlandesgericht gestellt werden.

2. Die Frist des § 234 (Abs. 1) ZPO wird nur dadurch gewahrt, dass der Wiedereinsetzungsantrag und die versäumten Rechtshandlungen gemäß §§ 236 Abs. 1, 237, 519 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht angebracht werden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 800/05




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