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zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und einer Schadensersatzpflicht bei Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeugs

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OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 965/04 vom 06.04.2005

Rechtsgebiete:StVO, BGB, GG
Schlagworte:zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und einer Schadensersatzpflicht bei Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeugs
Stichwort:zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und einer Schadensersatzpflicht bei Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeugs
Leitsatz:1. Behindertenparkplätze sind grundsätzlich für Fahrzeuge behinderter Fahrer durchgängig frei zu halten; auf die Dauer des verbotswidrigen Parkens kommt es dann im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme nicht an.

2. Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme hat in diesem Fall der Fahrer als Handlungsstörer bzw. der Halter und Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs als Zustandsstörer zu tragen.

3. Wird das Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme durch das Abschleppunternehmen beschädigt, so haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen.

4. Der Geschädigte hat - bei zulässigem Bestreiten des Hoheitsträgers - zu beweisen, dass die Beschädigung durch das Abschleppunternehmen während des Abschleppvorgangs entstanden ist. Kann er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.

5. Nur für die Dauer des Abschleppvorgangs selbst handelt das - private - Abschleppunternehmen als unselbständiger Verwaltungshelfer ("Werkzeug") des Hoheitsträgers. Für die anschließende Verwahrung (auf dem Gelände des Abschleppunternehmens) fehlt es dagegen an der Ausübung hoheitlicher Gewalt, so dass für diesen Bereich ein Haftungsübergang auf den Hoheitsträger ausscheidet.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 965/04




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