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zur Prospekthaftung einer Bank und zur Haftung der Kapitalanleger bei mittelbarer Beteiligung an Publikumskommanditgesellschaft
1. Kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung gegen eine Bank, die in dem Prospekt als in Aussicht genommene Darlehnsgeberin, als Hausbank und als diejenige genannt wird, bei der das Treuhandkonto gerührt wird.
2. Zum Anspruch einer Publikumskommanditgesellschaft gegen die Kapitalanleger auf Einzahlung der Einlageforderung, wenn sich die Kapitalanleger über eine Treuhandkommanditistin mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligen und der Beitritt durch die Treuhänderin an der sowie die Auszahlung der Einlage an die Kommanditgesellschaft davon abhängen, daß sogenannte Mittelfreigabekriterien erfüllt sind.