1. Beruht der Mangel maßgeblich auf einem Planungsfehler des Architekten oder Sonderfachmanns, wird er in der Regel für ein solches Versehen im Verhältnis zum Auftragnehmer die überwiegende Verantwortung tragen müssen.
2. Der Architekt kann im Einzelfall sogar allein verantwortlich sein, wenn der Auftragsnehmer gegenüber dem Auftraggeber lediglich wegen Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf Planungsmaßnahmen des Architekten verantwortlich war oder wenn der Planungsfehler die entscheidende Ursache für den Mangel war und außerdem dem Architekten noch eine grobe Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
3. Anders liegt es, wenn der Planungsfehler vom ausführenden Unternehmer ohne Schwierigkeiten hätte erkannt werden können.