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zur Haftung eines Praxisvertreters und Umkehr der Beweislast

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OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 416/05 vom 26.04.2006

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:zur Haftung eines Praxisvertreters und Umkehr der Beweislast
Stichwort:zur Haftung eines Praxisvertreters und Umkehr der Beweislast
Leitsatz:1. Zur Haftung des Praxisvertreters.

2. Zur Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler, wenn der Zahnarzt vor der Extraktion eines Weisheitszahnes keine Röntgenaufnahme des Zahnes und des knöchernen Umfeldes erstellt und die Röntgenaufnahme nicht im Hinblick auf die Vermeidung einer Beschädigung des nervus lingualis von Bedeutung sein kann.

3. Zur Aufklärung über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des nervus lingualis durch eine Leitungsanästhesie, wenn die Leitungsanästhesie einhergeht mit einer operativen Entfernung von Weisheitszähnen.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 416/05




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