1. Eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles liegt vor, wenn ein unter einer Überdachung stehender offener Kamin, in dem über mehrere Stunden Papier und Pappe verbrannt wurden, für ca. 1 Stunde unbeaufsichtigt blieb, obgleich Feuer und Glut noch nicht vollständig erloschen waren und leichter Wind herrschte, darüber hinaus unmittelbar neben dem Kamin trockenes Holz gelagert war und das angrenzende Wohnhaus sich in Hanglage befand, schließlich durch Verwirbelungen des Brandstoffes und Funkenflug das angrenzende Wohnhaus in Brand geriet (in Anknüpfung an OLG Köln NVersZ 1999, 143; LG Frankfurt 1999, 41).