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Zur Frage der Zulässigkeit eines die Ableistung von Mehrarbeitsstunden abgeltenden Pauschalgehalts

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-LAG – Urteil, 5/6/5 Sa 527/99 vom 19.03.2002

Rechtsgebiete:ArbZG, EG-Verordnung Nr. 3820/85, BGB, ZPO
Schlagworte:- Mehrarbeitsvergütung bei Berufskraftfahrern im Güterfernverkehr - Zur Frage der Zulässigkeit eines die Ableistung von Mehrarbeitsstunden abgeltenden Pauschalgehalts - stillschweigendes Zustandekommen eines Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung - Beweiswert des Fahrtenschreibers für Mehrarbeitsstunden
Stichwort:Zur Frage der Zulässigkeit eines die Ableistung von Mehrarbeitsstunden abgeltenden Pauschalgehalts
Leitsatz:§ 3 ArbZG ist auch auf Berufskraftfahrer anwendbar. Art. 6 der EG-Verordnung Nr. 3820/85 eröffnet dem Arbeitgeber des Verkehrsgewerbes keine Erweiterung der nach § 3 ArbZG zulässigen Arbeitszeitgrenzen.

Verstößt die in einem Arbeitsvertrag getroffene Arbeitszeitregelung gegen § 3 ArbZG, so ist diese nach §§ 134, 139 BGB nichtig. An Stelle der nichtigen Regelung tritt bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine andere Arbeitszeit die nach § 3 ArbZG gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit als Regelarbeitszeit.

Grundsätzlich ist jede über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gehende Arbeitsleistung zu vergüten, wenn eine Vereinbarung zum Freizeitausgleich von Mehrarbeit fehlt oder der Arbeitnehmer aufgrund der Umstände seiner Beschäftigung nicht zu der Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs in der Lage ist.

Mehrarbeitsstunden, welche die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschreiten, können weder Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Pauschalgehalts noch Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Freizeitausgleichs sein.

Bestreitet der Arbeitgeber das Vorhandensein von Mehrarbeit, dann muß ein Berufskraftfahrer, der einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung geltend macht, im einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Hat er für jeden Mehrarbeitstag Angaben zum Ablauf seiner Arbeitszeit gemacht, indem er den Arbeitsbeginn, die Art der Tätigkeit bis zum Fahrtbeginn, den Fahrtbeginn, die Fahrstrecke, die Ankunftszeit, die Art der Tätigkeit nach Fahrtende bis zum Arbeitszeitende und ggf. die fahrt- oder arbeitszeitverlängernden Vorkommnisse bezeichnet, dann ist der im Güterfernverkehr unternehmerisch tätige Arbeitgeber verpflichtet, für jeden der angegebenen Mehrarbeitstage im einzelnen die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die vom Arbeitnehmer dargelegte Mehrarbeitszeit nicht richtig sein kann. Dazu gehört auch die Vorlage der arbeitgeberseitigen Zeit- und Routenplanung für den jeweils betroffenen Fahrauftrag. Die Vorlage von Fahrtenschreiberaufzeichnungen reicht weder zur Begründung des Mehrarbeitsvergütungsanspruchs noch dazu aus, einen solchen Anspruch in Frage zu stellen.
Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 5/6/5 Sa 527/99




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