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Zur Frage der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO

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LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 1932/05 vom 12.03.2007

Rechtsgebiete:KSchG, InsO, BetrVG
Schlagworte:Zur Frage der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO
Stichwort:Zur Frage der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 2 Sa 1932/05




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