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Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Hausverwalters anläßlich der Prozeßführung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft.

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 381/02 vom 16.01.2003

Rechtsgebiete:ZPO, WEG
Schlagworte:Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Hausverwalters anläßlich der Prozeßführung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Stichwort:Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Hausverwalters anläßlich der Prozeßführung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Leitsatz:1.

Beauftragen Wohnungseigentümer ihren Hausverwalter mit der Prozeßführung, so kommt die Erstattung allein solcher Aufwendungen des Hausverwalters in Betracht, die ansonsten bei den Wohnungseigentümern selbst angefallen und ihnen nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen wären.

2.

Die Tätigkeit der eigenen Prozeßführung braucht der kostentragungspflichtige Gegner grundsätzlich nicht zu entschädigen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 381/02




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