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Zur Entwertung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB durch in den Urteilsgründen vorgenommene Empfehlungen des Tatrichters für die anstehende Strafvollstreckung.

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OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 Ss 141/01 vom 13.08.2001

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Zur Entwertung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB durch in den Urteilsgründen vorgenommene Empfehlungen des Tatrichters für die anstehende Strafvollstreckung.
Stichwort:Zur Entwertung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB durch in den Urteilsgründen vorgenommene Empfehlungen des Tatrichters für die anstehende Strafvollstreckung.
Leitsatz:In den Urteilsgründen vorgenommene Empfehlungen des Tatrichters für die anstehende Strafvollstreckung unter deutlicher Hervorhebung besonderer Umstände zugunsten des Angeklagten können das Ergebnis der zuvor durchgeführten Gesamtabwägung, mit der eine Entkräftung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB mangels deutlichen Überwiegens der mildernden Strafzumessungsfaktoren abgelehnt wurde, in Frage stellen und damit entwerten.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 Ss 141/01




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