1. Da es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das der zügigen, reibungslosen und unkomplizierten Abwicklung bedarf, darf von der Berücksichtigung der Umsatzsteuer ausnahmsweise nur dann Abstand genommen werden, wenn die Möglichkeit des Antragstellers zum Vorsteuerabzug einem nicht mit Umsatzsteuerfragen vertrauten Kostenbeamten ohne nähere Sachprüfung gleichsam "ins Auge springt".
2. Die Frage, ob die Erklärung des Antragstellers nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO der materiellen Rechtslage entspricht, kann der Antragsgegner im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss - ohne die Beschränkungen des § 767 Abs. 2 ZPO - klären zu lassen.