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Zur abweichenden Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung "aus wichtigem Grund"

Entscheidungen der Gerichte

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 VAs 3/01 vom 15.05.2001

1. Gegen die Ablehnung der Änderung der Reihenfolge mehrerer Strafvollstreckungen in Anwendung des § 43 StVollstrO ist - soweit es nicht um die von § 458 Abs. 2 StPO erfassten Fälle geht - der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet.

2. Angesichts der in § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung hält es der Senat nicht für verfassungsrechtlich verboten, dass nach der in § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO bestimmten Regel Strafreste, die aufgrund ihres Widerrufs vollstreckt werden, grundsätzlich vorab zu verbüßen sind.

3. § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO steht der erneuten Aussetzung widerrufener Strafreste gem. § 57 StGB - wenn dies prognostisch gerechtfertigt ist - nicht entgegen.

4. Ein "wichtiger Grund" gem. § 43 Abs. 4 StVollstrO für eine eine von Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift abweichende Reihenfolge der Vollstreckung liegt dann vor, wenn aufgrund einer Gesamtbeurteilung zumindest eine realistische, durch Tatsachen belegbare Chance dafür besteht, die Prognose werde sich noch vor Erreichen desjenigen Zeitpunktes, zu dem eine Aussetzung hinsichtlich der neuen Strafe auch dann in Betracht käme, wenn die alten Strafreste vorab verbüßt werden, zum Günstigen wenden. Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung ist der Vollstreckungsbehörde ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt (im Anschluss an OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282).

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