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zur Abgrenzung des durch den laufenden Gewerbebetrieb anfallenden Gewinns vom nicht gewerbesteuerbaren Aufgabegewinn bei Veräußerung von Anlagevermögen

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IV R 49/04 vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:EStG, GewStG
Schlagworte:Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind bei planmäßiger Verknüpfung gewerbliche Tätigkeiten - zur Abgrenzung des durch den laufenden Gewerbebetrieb anfallenden Gewinns vom nicht gewerbesteuerbaren Aufgabegewinn bei Veräußerung von Anlagevermögen
Stichwort:zur Abgrenzung des durch den laufenden Gewerbebetrieb anfallenden Gewinns vom nicht gewerbesteuerbaren Aufgabegewinn bei Veräußerung von Anlagevermögen
Leitsatz:1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14).

2. Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 49/04




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