§ 1a Abs. 4 VZOG gilt nur für Wohnungsvermögen, das am 22. Juli 1992 noch zum zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen gehörte. Vermögensgegenstände, die infolge einer Privatisierung ihres Eigentümers zuvor bereits aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden waren, werden nur erfasst, wenn die Voraussetzungen des § 1c VZOG vorliegen.
Die Zuordnungsbehörde ist zur Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts zu Gunsten eines im Einzelnen zu bezeichnenden Beteiligten in den Tenor des Zuordnungsbescheides verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG), wenn fundierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die von ihr festgestellten, nur auf die Zuordnungsprätendenten bezogenen Eigentumsverhältnisse zu Gunsten privater Dritter als unrichtig erweisen könnten.