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Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG

Entscheidungen der Gerichte

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 SHa 2/09 vom 07.08.2009

Besteht in einem Unternehmen mit zahlreichen Verkaufsstellen ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG über die Bildung von Betriebsratsbezirken, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG nicht nach den gebildeten Betriebsratsbezirken. Vielmehr kommt es für die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz der Betriebsleitung an. Verfügt die Betriebsleitung lediglich über ein mobiles Büro, so ist für die örtliche Zuständigkeit maßgebend, in welchem Gerichtsbezirk die Betriebsleitung ihre Leitungsmacht ausübt.

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