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Zuordnung zur Spielhalle

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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 1 S 121.07 vom 12.10.2007

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, GG, StGB, GewO, OBG, LottGbbg, SpielV
Schlagworte:Sportwetten, Vermittlung, private Anbieter, Sportwettmonopol, Konzession, Wettannahmestelle, Glückspiel, Veranstalten von Glückspiel, Untersagung, sofortige Vollziehung, Spielhalle, unentgeltliches Spielgerät, Jackpot, Geldverlosung, Zuordnung zur Spielhalle, Kombination von Betriebsteilen, Solarium, DVD-Verleih
Stichwort:Zuordnung zur Spielhalle
Leitsatz:Die On-Line-Vermittlung von Sportwetten für ein nicht im Land Brandenburg konzessioniertes Wettunternehmen mittels eines dafür eingerichteten speziellen Internetzugangs ("Tipomat") erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB.

Wettannahmestelle im Sinne des § 8 a Lotterie- und Sportwettengesetz im Land Brandenburg ist nur eine solche, die im Auftrag eines nach § 8 a Abs. 1 LottGBbg konzessionierten Wettunternehmens tätig wird.

§ 9 Abs 2 SpielV stellt einen umfassenden Auffangtatbestand dar, der auch entkoppelte "Jackpot"-Verlosungen, die unentgeltlich offeriert werden, verbietet.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 1 S 121.07




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