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Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig

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BSG – Urteil, B 2 U 32/03 R vom 05.07.2005

Rechtsgebiete:SGG, RVO, SGB VII
Schlagworte:sozialgerichtliches Verfahren, Streitgegenstand, keine Klageerweiterung analog § 96 Abs 1 SGG, Veranlagungs- und Beitragsbescheid, Widerspruchsverfahren, gesetzliche Unfallversicherung, Beitragsrecht, Beitragshöhe, Gefahrtarif, Gewerbezweigbildung, Belastungsprinzip, Technologieprinzip, gewerbetypische Unfalllast, erhebliche Abweichung, Anspruch auf Verselbständigung, eigener Gewerbezweig, Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig, Fachhochschule
Stichwort:Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig
Leitsatz:1. Veranlagt der Unfallversicherungsträger seine Mitgliedsunternehmen nach einem Gefahrtarif, der auf Gewerbezweigen aufbaut, so müssen die Gewerbezweige eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt.

2. Einen Gewerbezweig bilden Unternehmen, die nach Art und Gegenstand verwandt sind.

3. Besteht bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig folgen.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 32/03 R




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