§ 6 Abs. 6a Satz 2 VermG ist im Bereich der Vermögenszuordnung im Regelfall in der Weise Rechnung zu tragen, dass die Zuordnungsbehörde dem Rückgabeberechtigten gleichzeitig mit dem restituierten Vermögensgegenstand auch die zugehörigen Verbindlichkeiten zuordnet.
§ 6 Abs. 6a Satz 2 Teilsatz 5 VermG ist im Vermögenszuordnungsrecht nicht anwendbar.
Die Zuordnung von Vermögensgegenständen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz umfasst die Verbindlichkeiten, die konkret auf den zugeordneten Vermögensgegenstand bezogen sind (im Anschluss an das Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231).