Hat ein volkseigener Betrieb eine Teilfläche eines nicht in seiner Rechtsträgerschaft stehenden Grundstücks durch Errichtung und betriebliche Verwendung eines in seiner Fondsinhaberschaft stehenden Gebäudes genutzt, so ist die Teilfläche im Umfang ihrer betrieblichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG trotz ihrer rechtlichen Unselbständigkeit mit der Umwandlung in das Eigentum der neuen Kapitalgesellschaft übergegangen. Voraussetzung hierfür ist nicht, daß auch der Rechtsträger des Grundstücks eine Wirtschaftseinheit war.
Urteil des 3. Senat vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 -
I. VG Dresden vom 21.11.1996 - Az.: VG 7 K 1564/94 -