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Zuordnung einer Beteiligung

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BFH – Urteil, I R 63/06 vom 13.02.2008

Rechtsgebiete:GewStG, EStG, KStG, DBA-Schweiz, AO
Schlagworte:Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Gewerbeertrag - Notwendiges Sonderbetriebsvermögen und Abkommensrecht - Zuordnung einer Beteiligung - Bindung der Finanzverwaltung an das Ergebnis einer Betriebsprüfung - "Tatsächliche Verständigung" - Aufrechterhaltung der Revision als Anschlussrevision
Stichwort:Zuordnung einer Beteiligung
Leitsatz:1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

2. Eine während einer Betriebsprüfung getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden musste.

3. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
Volltext: BFH - Urteil, I R 63/06




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