Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist auf die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes abzustellen (stRspr). Die Entscheidung, welcher Behörde das einem Beamten übertragene abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet ist, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass dem Beamten nicht nur das statusrechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen Sinn eindeutig und individuell konkretisiert übertragen wird.