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Zuordnung der Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 206/01 vom 28.06.2001

Lassen die Parteien einen Mehrvergleich über nicht anhängige Ansprüche protokollieren, so gehört die Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs und nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im übrigen.

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