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Zuordnung der Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 206/01 vom 28.06.2001

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Zuordnung der Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs
Stichwort:Zuordnung der Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs
Leitsatz:Lassen die Parteien einen Mehrvergleich über nicht anhängige Ansprüche protokollieren, so gehört die Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs und nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im übrigen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 206/01




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