Die Zumutbarkeitsgrenze für die Fluglärm-Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann nicht in einem Revisionsverfahren durch eine gewissermaßen bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung.
Beschluß des 11. Senats vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 -
I. VGH M. vom 04.11.1997 - Az.: VGH 20 A 92.40134 u.a. -