Die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie verleihen einem einzelnen nicht das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Vogelschutz- und der FFH-Gebiete zu rügen.
Das Luftverkehrsrecht unterscheidet nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Vorhaben. Auch für die Planfeststellung eines nur privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflugplatzes gelten die allgemeinen Anforderungen der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebots einschließlich der Grundsätze über die Anordnung von Schutzvorkehrungen und Entschädigung nach § 9 Abs. 2 LuftVG und § 74 Abs. 2 VwVfG.
Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des Luftverkehrsgesetzes. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht dazu. Sie können aber als öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung Bedeutung erlangen.
Besteht ein auch öffentliches Interesse am Ausbau eines privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderlandeplatzes, kann dieses sich in Verbindung mit den privaten Verkehrsinteressen des Flugplatzunternehmers im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzbelange der Anwohner durchsetzen, auch wenn passiver Schallschutz oder Entschädigung gewährt werden muss. Ob das private Verkehrsinteresse allein hierfür ausreichen kann, bleibt offen.
1. Ein Planfeststellungsbeschluss für den Neu- und Ausbau einer Eisenbahnstrecke ist nicht fehlerhaft, wenn nur die Planbegründung unvollständige bzw. falsche (veraltete) Zugzahlen nennt, dem Lärmschutzkonzept aber die zutreffenden Prognosezahlen (Betriebsprogramm) zugrunde liegen.
2. Zum Zeithorizont der Immissionsprognose als Grundlage für die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffende Entscheidung über anzuordnende Schutzauflagen.
3. Zur Zuordnung verkehrlicher Entwicklungen zu den (Prognose-)Bereichen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, des § 74 Abs. 3 VwVfG und des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221).
4. Die im Schlussbericht "Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel" vom Juni 2002 dokumentierten Überlegungen der Bahnunternehmen SNCF (Frankreich), DB (Bundesrepublik Deutschland) und SBB (Schweiz) zur Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die Neubaustrecke Karlsruhe - Basel ("Bypass Oberrhein") gebieten die Anordnung eines Nachprüfungs- und Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG über ergänzende Maßnahmen des Immissionsschutzes für den Fall ihrer Realisierung.
5. Die formale Selbständigkeit der für die Abschnitte eines Gesamtvorhabens durchzuführenden Planfeststellungsverfahren kann zur Folge haben, dass die Verkehrs- und damit die Immissionsprognose im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterschiedlich ausfallen (hier: im Hinblick auf die Zugzahlen vor und nach Beschluss des Bundesverkehrswegeplans 2003).
6. Betroffene haben keinen Anspruch auf Festschreibung des der Immissionsprognose zugrunde gelegten Betriebsprogramms.
7. Im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG wirkt sich eine Lärmvorbelastung schutzmindernd aus.
8. Ein Lärmschutzkonzept kann fehlerfrei sein, wenn mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen weitgehend die Einhaltung des Taggrenzwerts der 16. BImSchV (hier: für ein Wohngebiet) gewährleistet und zur Einhaltung des Nachtgrenzwerts passiver Lärmschutz zugesprochen wird, zumal wenn dadurch die bisherige Lärmsituation wesentlich verbessert wird.
9. Zum Anspruch auf Errichtung "abgewinkelter" Schallschutzwände.
10. Dem Vorhabenträger kann nach dem Grundsatz, vorrangig aktiven Lärmschutz zu gewähren, als (weitergehende) Schallschutzmaßnahme nicht die Verwendung einer weniger stark emittierenden Fahrbahnart oder der Einsatz des Verfahrens "besonders überwachtes Gleis" aufgegeben werden.
11. Überschreitet in schutzbedürftigen Außenwohnbereichen der Lärm den Taggrenzwert, so gewährt § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Wertminderung des gesamten (Wohn-)Grundstücks.
12. Im Falle einer Vorbelastung haben Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG einen Anspruch auf (reale) Erschütterungsmaßnahmen nur insoweit, als die durch die planbedingte Änderung verursachte Verstärkung der Erschütterungen die Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine ihnen billigerweise nicht zumutbare Belastung liegt.
13. Die DIN 4150 Teil 2 (mit dem ihr zugrunde liegenden Taktmaximal-Verfahren) ist zur Zeit das einzige Regelwerk, in dem der aktuelle naturwissenschaftlich-technische Sachverstand als Orientierungshilfe (ohne verbindliche Grenzwerte) zur Beurteilung von Erschütterungen zum Ausdruck kommt.
14. Es ist nicht zu beanstanden, wenn auch im Falle einer Vorbelastung Maßstäbe und Zumutbarkeitsgrenzen für Erschütterungsimmissionen infolge des Ausbauvorhabens in Anlehnung an die DIN 4150 Teil 2 entwickelt werden und hierbei auf den Anhaltswert Ar sowie die korrelierende Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr abgestellt wird.
15. Zur Relevanz des oberen Anhaltswerts Ao nachts der DIN 4150 Teil 2 bei oberirdischem Schienenverkehr.
16. Es kann ausreichend sein, den Parameter "Ausbreitungsdämpfung im Boden" anhand einer einzigen Messachse zu ermitteln.
17. Zur Trogführung einer Bahntrasse als Maßnahme des aktiven Erschütterungsschutzes.
18. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde einen Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (nur) für den Fall zuerkennt, dass sich der KBFTr-Wert gegenüber dem Anhaltswert Ar bzw. der anhaltsüberschreitenden Vorbelastung um mehr als 15 % (Wesentlichkeitsschwelle) erhöht, und wenn eine jeweilige tatsächliche Anspruchsberechtigung erst auf Grund angeordneter Messungen nach Inbetriebnahme der Neu- und Ausbaustrecke festgestellt wird.
19. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde zur Beurteilung planbedingter Immissionen durch sekundären Luftschall nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG an den Richtwerten der TA Lärm orientiert.
20. Zur Zulässigkeit eines (Entscheidungs-)Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG über eine Nachrüstung der vorhandenen Strecke mit sekundären Luftschall reduzierenden besohlten Schwellen erst bei Vorliegen von Messwerten im Rahmen der Beweissicherung.
21. Zur Abwägungsrelevanz der Zerschneidung und Trennung des Gemeindegebiets (Ortslage) durch drei jeweils 4 m hohe Lärmschutzwände mit einer Länge von ca. 1700 m, ca. 1400 m und ca. 1200 m für die Gemeindeeinwohner.
22. Zum "Vertrauen" von Gemeindeeinwohnern auf den Neu- und Ausbau einer Bahntrasse in Tieflage, wenn diese in den Unterlagen der (positiven) raumordnerischen Beurteilung enthalten war und der Vorhabenträger im Hinblick hierauf bestimmte Maßnahmen und Investitionen getätigt hat.
23. Im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG kann die Planfeststellungsbehörde die von Gemeindeeinwohnern zur (bereichsweisen) Verminderung der Zerschneidungs- bzw. Trennwirkung geforderte Tieferlegung der gesamten Bahntrasse (unter Absenkung der Höhe der Lärmschutzwände) aus Kostengründen ablehnen.
Zur planerischen Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes in einem Planfeststellungsbeschluß zur Erweiterung eines Verkehrsflughafens (hier: Flughafen Erfurt).
Urteil des 11. Senats vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -