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Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kündigungsschutzabfindung bei bestehenden Schulden

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 90/05 vom 04.04.2005

Rechtsgebiete:ZPO, BSHG
Schlagworte:Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kündigungsschutzabfindung bei bestehenden Schulden, keine Berücksichtigung nicht fälliger Schulden bei der Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen
Stichwort:Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kündigungsschutzabfindung bei bestehenden Schulden
Leitsatz:Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 90/05




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