Der Begriff der Werbung in §§ 5, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV umfasst auch das Sponsoring.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ermächtigt auch zum Erlass eines Werbeverbotes für unerlaubte Sportwetten gegenüber einem Veranstalter von Sportereignissen.
Es steht mit höherrangigem Recht in Einklang, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV ein Berechtigter bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag erhält.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Rindern dem Schutzanspruch benachbarter Wohnnutzungen gerecht wird, kann auf die Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan (veröffentlicht als Gelbes Heft 63 der Landtechnischen Berichte aus Praxis und Forschung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden.
Zu den Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldet lebenden Eltern sowie minder- und volljährigen Geschwistern eines 11 Jahre alten (Familien-)Asylberechtigten ein Aufenthaltsrecht zusteht.
Die Gemeinde kann die Höhe des Kostenerstattungsbetrags und dessen Berechnung in einer Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung nach dem Städtebauförderungsrecht als Pauschale vereinbaren (wie BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 4 B 57/05 -).
Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages.
1.) Nimmt ein Arbeitgeber nach anwaltlicher Beratung eine streitige Kündigung aus freien Stücken zurück, bietet dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis "als ungekündigt und ununterbrochen" fortzusetzen und fordert ihn zugleich auf, die Arbeit am nächsten Arbeitstag wieder aufzunehmen, dokumentiert er damit in aller Deutlichkeit, dass er auch in Kenntnis seiner früher vorgebrachten Kündigungsgründe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für zumutbar hält.
2.) Zu den Voraussetzungen eines arbeitnehmerseitigen Auflösungsantrags.
Ein nach dem Blockmodell teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird.
1. Einem Ausländer, der ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, kann es auch dann grundsätzlich zugemutet werden, das Visumverfahren nachzuholen, wenn er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Eine auch nur vorübergehende Trennung von der Ehefrau ist nur dann unzumutbar, wenn weitere besonderer Umstände im Einzelfall vorliegen, etwa wenn einer der Ehegatten auf Grund individueller Besonderheiten, etwa infolge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (vgl. Beschl. v. 22.06.2007 - 2 M 170/07 - Juris).
2. Die Kosten der Reise für die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland begründen für sich allein regelmäßig keine solchen besonderen Umstände. Sie gehören zu dem normalen Risiko der nicht ordnungsgemäßen Einreise; als unzumutbar können sie nur dann angesehen werden, wenn sie eine außergewöhnliche Höhe erreichen.
Die Übernahme eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber nicht allein deshalb unzumutbar, weil er sich entschlossen hat, einen Teil der in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig Leiharbeitnehmern zu übertragen.
Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei muss Vermögen, das sie für die äußere Gestaltung des neuen Hausgrundstückes angespart hat (hier: Terrasse und Pflasterung vor dem Haus, Gartengestaltung und Seitenwand Carport), als Vermögen zur Prozessfinanzierung einsetzen. Derartige Arbeiten sind nicht mehr als für ein selbst bewohntes "angemessenenes Hausgrundstück" im Sinne von § 90 Abs 2 Nr. 8 SGB XII erforderlich.
1. Ein Grundsteuererlass kommt nach den in § 33 Abs. 1 GrStG bestimmten Voraussetzungen auch in Fällen strukturellen Leerstandes in Betracht, in denen die Ertragsminderung des Grundstücks weder atypisch noch vorübergehend ist.
2. Kommt es für das Maß der Minderung des normalen Rohertrags auf die übliche Miete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG, § 79 Abs. 2 BewG) oder die übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG) an, so sind der erzielte Ertrag und der übliche Ertrag gegenüberzustellen. Dabei sind für die Bestimmung des "Üblichen" die Erträge von Objekten vergleichbarer Beschaffenheit gegenüberzustellen (wie Urteil vom 3. Mai 1991 BVerwG 8 C 13.89 Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24).
3. Der Steuerpflichtige hat die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, wenn er im Falle eines Leerstandes die Vermietung innerhalb einer marktüblichen Preisspanne anbietet. Vermietungsangebote am unteren Rand dieser Preisspanne oder sogar darunter muss er nicht abgeben.
4. Maßnahmen, die die Ertragsminderung reduzieren oder auffangen können, müssen dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar sein.
1) Die Regelung einer kommunalen Straßenreinigungssatzung, wonach bei durch mehrere Straßen erschlossenen, aus Kopf- und Hinterliegergrundstücken gebildeten Straßenreinigungseinheiten die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße gilt, ist auf Eckgrundstücke nur insoweit anwendbar, als diese der einer bestimmten Straße zugeordneten Straßenreinigungseinheit angehören.
2) Im Übrigen, soweit nämlich ein Eckgrundstück nicht als Kopfgrundstück einer Straßenreinigungseinheit mehrfach erschlossen wird, bleibt der Eigentümer nach Maßgabe der allgemeinen Satzungsbestimmungen zur Reinigung der weiteren Erschließungsstraße verpflichtet.
3) Eigentümer "isolierter" Eckgrundstücke, die nicht Bestandteil einer Straßenreinigungseinheit sind, werden deshalb nicht dadurch unter Verstoß gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf Gleichbehandlung rechtswidrig benachteiligt, dass sie satzungsgemäß hinsichtlich aller ihr Grundstück erschließenden Straßen im Umfang des jeweiligen Angrenzens zur Reinigung (einschließlich Winterdienst) verpflichtet sind.
Zur Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer öffentlichen Bildungseinrichtung mit einem besonders überregionalen Angebot (Gymnasium mit altsprachlichem Zweig).
Zur Frage, ob das Gebot effektiven Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschränkende Auslegung des landesgesetzlich vorgesehenen Ausschlusses der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gegenüber Ministerverordnungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO Rhl.-Pf. i.V.m. Art. 130 Abs. 1 LV Rhl.-Pf.) gebieten kann (hier verneint im Hinblick auf die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage - im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2007, 1311).
1. Die vom Landesgesetzgeber mit der Streichung des früheren § 10 Abs. 7 DenkmSchG LSA a. F. vorgesehene Gleichstellung der öffentlichen Hand mit Privaten bedeutet, dass für juristischen Personen des öffentlichen Rechts - unabhängig davon, ob sie sich auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen können - für die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen an einem Denkmal die gleichen Maßstäbe gelten wie für private Eigentümer, sie also keine besondere, über die privaten Eigentümerpflichten hinausgehende Pflicht zur Erhaltung von Baudenkmalen haben.
2. Auch wenn sich der Eigentümer nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, sondern nur die Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu beachten hat, ist die Zumutbarkeit der Erhaltung anhand einer objektbezogenen Vergleichsberechnung sowie unter Berücksichtigung des Ranges des Kulturdenkmals zu beurteilen. In aller Regel ist danach eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können.
3. Es ist zwar grundsätzlich Sache des Denkmaleigentümers, zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG LSA) ein Nutzungskonzept für sein Denkmal vorzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Denkmalbehörde, ohne Mitwirkung des Eigentümers Nutzungskonzepte allein zu dem Zweck zu entwickeln, die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwands beantworten zu können. Legt der Eigentümer ein solches Konzept nicht vor, bedeutet dies aber nicht, dass die Denkmalbehörde ohne weiteres die wirtschaftliche Zumutbarkeit unterstellen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nach jahrlangen, letztlich aber erfolglos gebliebenen Bemühungen der Behörde um ein denkmalverträgliches Nutzungskonzept abzeichnet, dass zwar Nutzungsmöglichkeiten für das Objekt bestehen, diese aber aller Voraussicht nach unwirtschaftlich sein werden.
4. Die Anordnung denkmalrechtlicher Erhaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer (Minimal-)Sicherung eines Baudenkmals kann für den Eigentümer zwar auch dann wirtschaftlich zumutbar sein, wenn die zukünftige Nutzung des Baudenkmals noch nicht abschließend geklärt ist und sich weitere Sanierungsmaßnahmen abzeichnen, dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentliche Hand bereit ist, das Denkmal zu erwerben, zu sanieren und einer - gegebenenfalls nicht Kosten deckenden - Nutzung zuzuführen. Der für eine Sicherung des Denkmals notwendige Aufwand darf aber nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks bzw. des bei einer Veräußerung erzielbaren Kaufpreises stehen.
1. Liegen gewichtige Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 ThürDSchG für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes vor, steht die Erteilung der Genehmigung zum Abriss eines Kulturdenkmals im pflichtgemäßen Ermessen.
2. Eine Kommune kann sich trotz der in Art. 30 Abs. 2 ThürVerf, § 1 Abs. 2 ThürDSchG geregelten Erhaltungspflicht, darauf berufen, dass die Erhaltung eines Kulturdenkmals im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG wirtschaftlich unzumutbar ist.
3. Steht ein Kulturdenkmal nicht in privatem, sondern in öffentlichem Eigentum, führt die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht dazu, dass die Abrissgenehmigung erteilt werden muss. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt als abwägungserheblicher Belang in die Ermessensentscheidung einzustellen. Auch die Planungshoheit einer Kommune ist ein abwägungserheblicher Belang.
1. Ein Sozialplan kann die Kürzung einer Abfindung für den Fall der Ablehnung eines zumutbaren Weiterbeschäftigungsangebots vorsehen.
2. Die Betriebsparteien haben die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu beachten. Diese gebieten jedoch nicht, Arbeitnehmer wegen familiärer Bindungen zu bevorzugen.
1) Ein zentraler Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB kann durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Gestalt eines Einzelhandels- oder Zentrenkonzepts festgelegt werden.
2) Zur Rechtsnatur eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts
3) Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben i.d. Regel anzunehmen; insoweit kann auf die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen werden.
4) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verpflichtung der Gemeinde, in Plangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB und bezüglich privilegierter Außenbereichsvorhaben ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, lässt sich grundsätzlich auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen.
Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals Unterlassungszwang reichen der objektive Zwang zum Unterlassen und die tatsächliche Aufgabe der bisher ausgeübten gefährdenden Tätigkeit aus. Eine Prognose des zukünftigen "Dauerverhaltens" des Versicherten ist nicht erforderlich.
1. Ein Gebäude, das die stadtgeschichtliche Entwicklung anschaulich macht, ist denkmalfähig.
2. Später durchgeführte bauliche Veränderungen stehen der Annahme der Denkmalwürdigkeit nur entgegen, wenn dadurch die Identität des Kulturdenkmals aufgehoben wird.
3. Der Einbau von Kunststofffenstern anstelle von Holzfenstern ist in der Regel nicht denkmalgerecht.
4. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind weder die privaten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eigentümer noch die durch ungenehmigte bauliche Veränderungen entstandenen Kosten von Bedeutung.
Die Anordnung, ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, ist auch dann rechtmäßig, wenn der Anschlussnehmer im Fall der Druckentwässerung nach der Entwässerungssatzung verpflichtet ist, die erforderliche Stromzuführung zur Pumpstation auf eigene Kosten herzustellen und die anfallenden Stromkosten zu tragen.
Wird einem durch Verkehrslärm (hier: Fluglärm) Betroffenen im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme seines Wohngrundstücks nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zugesprochen, ist über die Höhe der Übernahmeentschädigung im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren sind die Rechtsgedanken des Enteignungsrechts heranzuziehen, soweit sich aus der Funktion des Übernahmeanspruchs, den Anspruch auf Schutzvorkehrungen zu ersetzen, nichts anderes ergibt.
Nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts richtet sich, ob der Eigentümer die Ausdehnung der Übernahme auf die mit seinem Wohngrundstück zusammenhängenden betrieblich genutzten Flächen sowie eine Entschädigung für betriebliche Folgeschäden verlangen kann. Der Planfeststellungsbeschluss darf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht mit Wirkung für das Entschädigungsverfahren ausschließen.
Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der vor seiner Abschiebung in sein Heimatland eine deutsche Staatsangehörige heiratet und bei dem Ausweisungsgründe vorliegen, hat keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Ihm steht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau zu.
Dabei geht das Aufenthaltsrecht grundsätzlich davon aus, dass der Antrag vor der Einreise zustellen ist.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG kann der Antrag auch nach der Einreise gestellt werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, das Visumsverfahren vom Heimatland aus nachzuholen.
Davon erfasst sind auch die Fälle, in denen ein Anspruch nach den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG deshalb nicht besteht, weil ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt.
Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Wegfall seines Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Konzern zu verschaffen, so ist die Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, dessen bisherige Tätigkeit entfallen ist, regelmäßig unzulässig, wenn seine Weiterbeschäftigung unter geänderten angemessenen Vertragsbedingungen auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz im Konzern möglich ist und der Arbeitnehmer hierzu sein Einverständnis erklärt.
1. Die Übertragung der Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger ist rechtswidrig, wenn die Erfüllung der Pflichten wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen Gründen mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb den Anliegern nicht zuzumuten ist.
2. In einer Straße, in der wegen des umfangreichen Baumbestandes mit erheblichem Laubfall zu rechnen ist, kann die Übertragung der Pflicht zur Fahrbahnreinigung während der Hauptzeit des Laubfalls die Zumutbarkeitsgrenze nach den Umständen des Einzelfalls überschreiten.
Eine Einigungsstelle kann nicht regeln, wer die Kosten einer einheitlichen Personalkleidung zu tragen hat. Regelungen über die Kostentragung betreffen nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.
Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Gemeinschaftsbetriebe.