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Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 35/03 vom 21.05.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BSHG
Schlagworte:Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung
Stichwort:Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung
Leitsatz:1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56).

2. Daß sich eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag bewegen dürfte, würde den gesetzlichen Zielvorstellungen, wonach bei der bedürftigen Partei "kleinere Barbeträge" verbleiben sollen, der "Notgroschen" also nicht eingesetzt werden muß, nicht entsprechen. Es wäre allenfalls denkbar, an Stelle des 10%-igen Kostenbeitrags generell die Differenz zwischen Schonvermögen und Abfindungsbetrag als "freies" Vermögen anzusetzen.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 35/03



LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 750/02 vom 10.04.2003

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BSHG
Schlagworte:Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung
Stichwort:Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung
Leitsatz:1. Weder für das PKH-Prüfungsverfahren noch für das PKH-Beschwerdeverfahren darf Prozeßkostenhilfe gewährt und ein Anwalt beigeordnet werden.

2. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar nur ein das Schonvermögen übersteigendes Bank-, Spar- oder Bausparguthaben oder ein entsprechender Rückkaufswert einer Lebensversicherung, dieser Betrag aber stets und in vollem Umfang zum Bestreiten der Verfahrenskosten einzusetzen. Würde man diese Grundsätze auf die Frage der Anrechnung einer Kündigungsschutzabfindung im arbeitsgerichtlichen Verfahren übertragen, so dürfte nur die Differenz zwischen der gesetzlichen Schongrenze und dem vereinbarten Abfindungsbetrag zugrundegelegt werden, jedoch wäre dieser Differenzbetrag dann nicht bloß mit 10%, sondern in vollem Umfang anzusetzen.

3. Hier verdient die vermittelnde Auffassung, wonach der PKH-Empfänger dann, wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, im Kosteninteresse nur (dann allerdings stets) mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen hat, den Vorzug.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 750/02

LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 35/03 vom 07.03.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BSHG
Schlagworte:Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung
Stichwort:Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung
Leitsatz:1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56).

2. Daß sich eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag bewegen dürfte, würde den gesetzlichen Zielvorstellungen, wonach bei der bedürftigen Partei "kleinere Barbeträge" verbleiben sollen, der "Notgroschen" also nicht eingesetzt werden muß, nicht entsprechen. Es wäre allenfalls denkbar, an Stelle des 10%-igen Kostenbeitrags generell die Differenz zwischen Schonvermögen und Abfindungsbetrag als "freies" Vermögen anzusetzen.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 35/03


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