1. Auch eine öffentlich-rechtlich organisierte Kirchengemeinde, die von der Planfeststellung in ihrem Eigentum betroffen wird, kann sich dem Staat gegenüber auf Art. 14 GG berufen.
2. Ein nach § 60 c Abs. 1 NNatG klageberechtigter Verein kann nur diejenigen Fragen zur gerichtlichen Sachprüfung stellen, für die er nach dieser Vorschrift die Klagebefugnis hat. Das Verbandsklageverfahren ist kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren wie etwa die Normenkontrolle. Auch § 61 BNatSchG erweitert die Klagebefugnis insoweit nicht.
3. Das Klagerecht nach § 60 c Abs. 1 NNatG gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung. Dies gilt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -.
4. Ein anerkannter Naturschutzverband kann sich die spätere Klagemöglichkeit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch das Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens ist zu spezifizieren, wenn sie nicht ohne weiteres offensichtlich ist (wie BVerwG).
5. Bei einem in mehreren Abschnitten planfestgestellten Straßenbauvorhaben sind in den Folgeabschnitten bereits absehbare Rechtsprobleme mit zu berücksichtigen. Sie können der Feststellung des vorhergehenden Abschnitts aber nur entgegenstehen, wenn sie künftig selbst durch die Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen nicht überwindbar erscheinen (wie BVerwG). Das Risiko eines Scheiterns der Planung in den Folgeabschnitten bleibt dabei bestehen.
6. Eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG liegt nicht vor, wenn damit wesentliche Teile der Plankonzeption aufgegeben werden müssten.
7. Für die Befreiungsmöglichkeit der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt der Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen Indizwirkung zu.
Ein Ausländer hat nur dann einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn er alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beigetragen hat, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden; nur von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2006 - 1 B 54.06 -, Juris).
1. Auch stark bestandsgefährdete Vogelarten werden von § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG nicht erfasst.
2. Eine andere Verkehrswegführung kann eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sein, wenn durch die Auswirkungen einer solchen Trasse Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) nicht überschritten werden.
1. Vorschriften über Dachformen und -neigungen verfolgen, auch wenn sie in einen Bebauungsplan aufgenommen worden sind, in der Regel nur im öffentlichen Interesse liegende Gestaltungsanliegen und vermitteln deshalb keinen Nachbarschutz.
2. Aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme kann sich ein Nachbar nur gegen solche Abweichungen wenden, die ihn unzumutbar beeinträchtigen. Wenn dies der Fall ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.
Diese Voraussetzungen sind bei einer Garage zu verneinen, welche keine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück hat und den genehmigten Grenzabstand einhält.