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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 5/05 vom 29.07.2005

Rechtsgebiete:PersVG LSA, BGB
Schlagworte:Aufstieg : Zulassung, zum Stufenvertretung, Hauspersonalrat, Dienststelle : Erklärung, der Auslegung
Stichwort:zum Stufenvertretung
Leitsatz:Art und Umfang einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme bestimmen sich in erster Linie nach den Erklärungen, die die Dienststelle hierzu abgibt. Das Gewollte ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

Ist eine Maßnahme (hier: Zulassung zum Aufstieg) auf die Beschäftigten der Obersten Dienstbehörde beschränkt, so ist nur der örtliche Personalrat (Hauspersonalrat) zu beteiligen, nicht aber die Stufenvertretung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 5 L 5/05




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