Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich - hier: Überlassung eines Firmenfahrzeugs zum unbeschränkten privaten Gebrauch -, so sind sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 3 Abs. 1, § 4 MuSchG, sondern regelmäßig auch während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG weiterzugewähren.
Aktenzeichen: 5 AZR 240/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 11. Oktober 2000
- 5 AZR 240/99 -
I. Arbeitsgericht
Ulm
Urteil vom 21. November 1997
- 3 Ca 62/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Urteil vom 4. März 1999
- 21 Sa 38/98 -