1. Der Antrag auf Zulassung eines Ausbildungsplatzes außerhalb der Kapazität richtet sich nicht nach der ZVS-Vergabeordnung, sondern nach der Hochschul-Vergabeordnung.
2. Bei einem außerkapazitären Zulassungsantrag, der von einem Studienanfänger gestellt wird, der weder über anrechenbare Studienzeiten noch einen Studienabschluss verfügt, ist es nicht erforderlich, eine eidesstattliche Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO abzugeben.