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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 1308/04 vom 25.11.2005

Rechtsgebiete:Hochschul-VergabeVO, ZVS-VergabeVO
Schlagworte:Formerfordernisse, Numerus clausus, Versicherung, eidesstattliche, Zullassungsantrag, außerkapazitärer
Stichwort:Zullassungsantrag
Leitsatz:1. Der Antrag auf Zulassung eines Ausbildungsplatzes außerhalb der Kapazität richtet sich nicht nach der ZVS-Vergabeordnung, sondern nach der Hochschul-Vergabeordnung.

2. Bei einem außerkapazitären Zulassungsantrag, der von einem Studienanfänger gestellt wird, der weder über anrechenbare Studienzeiten noch einen Studienabschluss verfügt, ist es nicht erforderlich, eine eidesstattliche Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO abzugeben.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 1308/04




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