Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C - 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Zum Teilwiderruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage des Mutterunternehmens im Konzern. Enge wirtschaftliche Verflechtung mit der Muttergesellschaft durch Darlehen, Cash-Management und Gewinnabführung sowie enge wirtschaftliche Verflechtung mit anderen Tochtergesellschaften durch Provisionsverpflichtungen. Beurteilung der Ertragslage nach der Geschäftstätigkeit.
Stürzt ein Kurierfahrer bei einer versuchten Warenanlieferung bei Dunkelheit (gegen 18.00 Uhr und also) nach dem zeitlichen Ende der geschäftsüblichen Ladetätigkeit von einer Laderampe, weil er die auf dem Hinweg benutzte Treppe in der Nähe einer unbeleuchteten Eingangstür verfehlt, steht einem Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gegen das Unternehmen ein überragendes Eigenverschulden des Verletzten entgegen.
Der Hersteller von Fahrrädern haftet für fehlerhafte Pedale eines Zulieferers, wenn er keine stichprobenhaften Materialprüfungen an den Pedalen vorgenommen hat.
1. Der vom Postmitarbeiter unterschriebene "Auslieferungsvermerk" auf dem "Auslieferungsbeleg" für ein Einwurf-Einschreiben ist kein geeignetes Beweismittel für den Zugang einer Kündigung, wenn dagegen beachtliche Einwendungen erhoben wurden.
2. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung vom 19. September 2000 - 9 C 7/00 - NJW 2001, 458) ist davon auszugehen, dass mit dem Einwurf-Einschreiben im Unterschied zum Übergabe-Einschreiben der Postbedientete lediglich "intern" den Einwurf des Einwurf-Einschreibens vermerkt. Deshalb wird das Einwurf-Einschreiben wie normale Briefpost ausgeliefert, d. h. in den vom Empfänger bestimmten Hausbriefkasten eingeworfen. Eine bestimmte Verhaltensweise des Zustellers an Ort und Stelle, wie z. B. die Übergabebestätigung beim Übergabe-Einschreiben, wird gerade nicht vorgenommen.
3. Aus dem hier vorliegenden Auslieferungsbeleg nebst Auslieferungsvermerk ist nicht erkennbar, wann uhrzeitmäßig genau und ob er an Ort und Stelle des beurkundeten Einwurfs erstellt wurde.
4. Dadurch ist nicht gesichert, ob zum einen der Auslieferungsvermerk vor oder nach der beurkundeten Auslieferung erfolgt ist und zum anderen kann angesichts der Möglichkeiten von Fehllieferungen, die bei der Vielzahl täglich von Postzustellern vorgenommenen Zustellungen passieren, daraus nicht zwingend auf den tatsächlichen Zugang geschlossen werden. Eine vorherige Ausfüllung des Auslieferungsvermerks stellt, genauso wie diejenige am Ende aller Zustellungen am selben Tag, einen hohen Risikofaktor im Hinblick auf die tatsächlich vorgenommene Zustellung dar. Dabei vermag die Erwägung eines Abgleichs aller "übrig gebliebenen Sendungen" am Tag nach einer Tour deshalb nicht zu überzeugen, weil sie nichts im Hinblick auf etwaige fehlerhafte Zustellungen, z. B. an andere Adressaten etc., besagt.
5. Über Auslieferungsbelege im Verfahren des Einwurf-Einschreibens entsteht deshalb auch nicht der erste Anschein eines Zugangs der Sendung.
1. Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Auskunftsberechtigten über sein Interesse an eingeklagten Auskünften, wenn dessen auf Treu und Glauben gestützter Auskunftsanspruch einen ungewöhnlich großen Umfang hat
2. Zu den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruchs, dass die Auskunft für den Auskunftsverpflichteten "unschwer" zu erteilen sein muss.
1. Investitionsbeihilfen begründen grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, es sei denn, der Empfänger hat zugleich über den Subventionszweck hinausgehende Vermögensinteressen des Subventionsgebers zu beachten.
2. In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, daß im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wäre.
3. Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Untreue durch existenzgefährdenden Eingriff.
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn ein konkreter, aktueller, betriebsbezogener Anlass besteht, d.h. wenn konkret vorhersehbar ist, dass der Betrieb direkt oder indirekt von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sein wird. Die Vermittlung von Kenntnissen aus dem Gebiet des Arbeitskampfes gehört nicht zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Arbeitsrechts.
1. Im Zusammenhang mit einer unberechtigten Schutzrechts- bzw. Abnehmerverwarnung liegt ein "unmittelbarer" Eingriff in den Gewerbebetrieb i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auch dann vor, wenn der Verletzte keine direkten Vertragsbeziehungen zu dem Verwarnten unterhält, sondern mit diesem nur mittelbar über eine gestufte Rechte- bzw. Regresskette verbunden ist.
2. Leitet der Verwarner seine vermeintlich bessere Rechtsposition ebenfalls im Wege eines Lizenzvertrages von einem Dritten ab, fehlt einer von ihm ausgesprochenen Abnehmerverwarnung in der Regel das im Rahmen von § 1 UWG vorausgesetzte Bewusstsein der Sittenwidrigkeit.
Aus China importierte unbehandelte oder nur grob vorbehandelte getrocknete Pflanzenteile, die in der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) zu Heilzwecken verwendet werden, stellen als solche noch keine Arzneimittel iSd § 2 AMG dar. Diese Zweckbestimmung erhalten sie erst dann, wenn mehrere unterschiedliche Pflanzenteile in der Apotheke aufgrund ärztlicher Verordnung gezielt zusammengestellt und vermischt werden.
1. Fallen die Rechtswirkungen eines - mit einem Einspruch belegten - nationalen Patents im Hinblick auf ein im Schutzbereich identisches Europäisches Patent gem. Art II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPartÜb fort, so ist die patentanwaltliche Empfehlung einer durch mehrere Instanzen streitig betriebenen Rücknahme des (nationalen) Patentantrags zur Vermeidung eines negativen Präjudizes beratungsfehlerhaft, wenn dieselben Rechtswirkungen auch durch die Nichtzahlung von Verlängerungsgebühren erzielt werden können.
2. Es existiert kein Rechtsgrundsatz, nachdem ein nach der Erteilung von dem Anmelder selbst (mit Wirkung ex tunc) wieder vernichtetes Patent in späteren (Verletzungs-)prozessen einem gerichtlichen "Verwertungsverbot" dergestalt unterliegt, dass der Umstand der Patenterteilung (und eines hiergegen gerichteten Einspruchs) dem Anmelder nicht mehr entgegengehalten und von dem Gericht zur Kenntnis genommen bzw. gewürdigt werden darf.
1. Entschließen sich mehrere Automobilhersteller, zur Vermeidung von Betriebsausfällen mit Schäden in mehrstelliger Millionenhöhe die Lieferantenverbindlichkeiten ihres - von der Insolvenz bedrohten - Zulieferers zu decken, um die Belieferung aufrechtzuerhalten, so ist damit implizit die Zusage verbunden, daß die zu zahlenden Beträge effektiv fließen und nicht gleichzeitig durch Aufrechnung an anderer Stelle dem hilfsbedürftigen Unternehmen Gegenstände des Aktivvermögens in entsprechender Höhe entzogen werden.
2. Ein zu diesem Zwecke von den Kunden des Zulieferers gegründeter "Feuerwehrfonds" oder "Verlustpool" stellt regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar mit der Folge, daß den Gesellschaftern jedenfalls bis zur Auseinandersetzung der Gesellschaft aufgrund der gesamthänderischen Bindung keine für den einzelnen disponiblen Ansprüche zustehen.
1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt, wenn der Verletzte zwar zunächst zögerlich gegen ein Verhalten des Verletzers vorgeht, welches geeignet ist, Erstbegehungsgefahr zu begründen, er jedoch nachfolgend zügig gegen den Verletzer vorgeht, sobald ihm ein weiteres Verhalten des Verletzers bekannt wird, welches geeignet ist, eine entsprechende Wiederholungsgefahr zu begründen.
2. Der Bezeichnung "SAP" kommt im EDV- und Softwarebereich gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Die Bezeichnung "BASAP" ist der Bezeichnung "SAP" ähnlich. Zwischen der Bezeichnung "SAP" und der Bezeichnung "BASAP" besteht im Hinblick auf die von beiden Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen im Bereich der informationstechnischen Unterstützung von Geschäftsprozessen mittelbare Verwechslungsgefahr.
1. Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.
2. Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
3. Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben.
4. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB.
1. Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.
2. Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
3. Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben.
4. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB.
1. Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.
2. Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
3. Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben.
4. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB.
Zur Haftung einer Bank, die sich in den Vertrieb von minderwertigen Immobilien zu ungünstigen Kreditbedingungen arbeitsteilig hat einbeziehen lassen, für die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten.
1. Soweit es für die Zuordnung eines Betriebes zum Schreinerhandwerk, der nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich des VTV nicht erfaßt wird, darauf ankommt, ob mindestens 20 vH der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Arbeiten von gelernten Schreinern oder Tischlern ausgeführt werden, kann die Arbeitszeit gelernter Modellbauer oder Modelltischler nicht berücksichtigt werden.
2. Zwar ist für die Feststellung, welche Arbeiten die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Betriebes in Anspruch nehmen, grundsätzlich der Zeitraum eines Kalenderjahres zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung von der ZVK herangezogene Arbeitgeber den Betrieb nur für einen geringeren Zeitraum als ein Kalenderjahr unterhalten hat. In diesem Fall kommt es auf die überwiegende betriebliche Gesamtarbeitszeit in diesem Zeitraum an, auch wenn der Betrieb von einem anderen Inhaber im übrigen unverändert fortgeführt wird.
Der Arbeitnehmererfinder einer inländischen Entwicklungsgesellschaft, die eine 100 %-ige Tochtergesellschaft einer ausländischen Konzernmuttergesellschaft ist, kann in der Regel in die verlangbare Auskunft über Verwertungshandlungen nicht die Verwertung durch die ausländische Konzernmuttergesellschaft einbeziehen.
Haben die Parteien eines Zuliefervertrages über ein Serienprodukt vereinbart, daß das Produkt im Falle einer Abänderung seiner Beschaffenheit vor Auslieferung einer Freigabe durch den Besteller bedarf, so kann der Lieferant davon ausgehen, daß sich der Besteller nach Anzeige einer Materialänderung unter Vorlage eines Musters selbst ein Bild von dem neuen Material machen wird. Den Besteller triff ein erhebliches Mitverschulden an einem etwaigen später durch das neue Material verursachten Schaden, wenn er eine Untersuchung des Musters vor Erteilung der Freigabe unterläßt. Das Mitverschulden kann im Einzelfall dazu führen, daß eine Ersatzpflicht des Lieferanten für Folgeschäden völlig entfällt.
Wird eine vom Auftragnehmer hergestellte maschinelle Anlage zum Auftraggeber gebracht und von diesem abgenommen, einigen sich die Vertragspartner jedoch anschließend, daß der Auftragnehmer die Anlage überarbeitet und fertigstellt, so ist davon auszugehen, daß eine erneute Abnahme stattfinden soll.
2.
Eine Beweisvereitelung, die zu einer Beweislastumkehr oder zu einer Beweiserleichterung für die beweispflichtige Gegenpartei führt, liegt nur vor, wenn eine Partei die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert; dabei ist das Verhalten beider Parteien zu würdigen und eine Umkehr der Beweislast jedenfalls zu verneinen, wenn der Beweispflichtige selbst die Beweisnot schuldhaft mitverursacht hat.
1. Auf in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 zugegangene Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden.
2. Auch wenn ein Arbeitnehmer in eine Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG aufgenommen worden ist, kann er im Kündigungsschutzprozeß gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbssatz 2 KSchG verlangen, daß der Arbeitgeber die Gründe angibt, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben; dazu gehören gegebenenfalls auch betriebliche Interessen, die den Arbeitgeber zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a.F. veranlaßten.
3. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, ist die streitige Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen; auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl kommt es dann nicht an.
Aktenzeichen: 2 AZR 716/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 10. Februar 1999
- 2 AZR 716/98 -
I. Arbeitsgericht
Wuppertal
Urteil vom 15. Oktober 1997
- 4 Ca 3538/97-6 -
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 12. August 1998
- 12 (10) Sa 482/98 -
1. Der Arbeitgeber hat unter den vergleichbaren Arbeitnehmern zunächst eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu treffen. Nur soweit durch die danach schutzwürdigen Arbeitnehmer die "berechtigten betrieblichen Interessen" nicht abgedeckt werden, kommt nach Satz 2 die Weiterbeschäftigung von sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern in Betracht.
2. Ist der Arbeitgeber bei den Auswahlüberlegungen falsch verfahren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Auswahlentscheidung i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG fehlerhaft bzw. i.S. von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG grob fehlerhaft ist. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung entkräften, indem er die ausreichende Berücksichtigung der sozialen Grunddaten des Satzes 1 oder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Option des Satzes 2 näher darlegt.
zum Beschluß des Ersten Senats vom 20. Februar 1998
- 1 BvR 661/94 -
1. Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht als Gewährleistung der Programmfreiheit allen Veranstaltern von Rundfunkprogrammen zu.
2. Die privaten Rundfunkanbieter sind auch im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.
3. Auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit können sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen.
Zur Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum Nachteil von Lieferanten durch Fortführen des Betriebes trotz Zahlungsunfähigkeit.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 -
Landgericht Paderborn