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Zulassungsstreit

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 169/06 vom 23.03.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Hauptsacheerledigung, Kostenverteilung, Hochschulzulassung, anderweitiger Studienplatz
Stichwort:Zulassungsstreit
Leitsatz:Erledigt sich in numerus-clausus-Verfahren ein Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren, so entspricht es im Regelfall billigem Ermessen, dem Studienplatzbewerber die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen, wenn er das Interesse am Verfahren aus Gründen verloren hat, die allein in seiner Sphäre liegen. Dies ist grundsätzlich gegeben, wenn sich der Zulassungsstreit deshalb erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig einen Studienplatz erhalten hat, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Zulassung durch eine andere Universität direkt erfolgte oder im Wege eines gerichtlichen Verfahrens vorläufig oder endgültig erstritten wurde. Für die Kostenverteilung ist es in der Regel ohne Belang, ob die Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten sind.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 169/06



OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 245/06 vom 28.12.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zur Kostenerstattung bei fehlender Parteifähigkeit
Stichwort:Zulassungsstreit
Leitsatz:Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 245/06

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 195/06 vom 12.12.2006

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, SächsPRG, VwGO
Schlagworte:Rundfunkzulassung, Ausschreibung verfügbarer Übertragungskapazitäten Ermessensausübung, Prognosespielraum, Drittschutz
Stichwort:Zulassungsstreit
Leitsatz:1. Nach § 5 Abs 2 Satz 1 SächsPRG hat die Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien verfügbare Übertragungskapazitäten nicht zwingend auszuschreiben, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausschreibung zu entscheiden. Die Vorschrift hat vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 2 GG, Art 20 Abs 2 SächsVerf) auch drittschützende Wirkung. Bei der Entscheidung hat die Landesanstalt die Interessen neuer Zulassungsbewerber, die entgegenstehenden Interessen bereits zugelassener Veranstalter auf Zuteilung ohne Ausschreibung nach § 5 Abs 2 Satz 4 SächsPRG sowie das allen Rundfunkbeteiligten zugute kommende Ziel von Fördermaßnahmen nach § 2 Abs 3 Satz 1 SächsPRG zu berücksichtigen.

2. Eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung der für die Ausschreibung streitenden Interessen der Rundfunkbewerber erfordert, dass die Landesanstalt in angemessener Zeit, spätestens gleichzeitig mit der Ablehnung entscheidet, ob eine Zuteilung der Übertragungskapazität an einen bereits zugelassenen Rundfunkveranstalter ohne Ausschreibung oder eine konkret beabsichtigte Verwendung zu Förderzwecken Vorrang hat.

3. Wirtschaftliche Gründe können die Ablehnung eines Ausschreibungsantrags allenfalls ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn es für die betroffene Region um die Existenzsicherung des Lokalrundfunks als solchem durch die Gewährleistung programmlicher oder wirtschaftlicher Mindestvoraussetzungen geht. Hinsichtlich der Auswirkung solcher wirtschaftlicher Entwicklungen auf die Existenzfähigkeit des Lokalrundfunks ist der Landesanstalt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum einzuräumen.

4. Wird das Zulassungsverfahren sowie ein ggf. gegen die Zulassungsentscheidung angestrengter Rechtsstreit nicht unangemessen verzögert, ist es dem Rundfunkbewerber grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang in der Hauptsache abzuwarten. Das gilt regelmäßig nicht für das einem Zulassungsstreit vorgelagerte Verfahren auf Ausschreibung.

5. Weder einfachrechtliche Vorschriften des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes noch Grundrechte vermitteln dem Zulassungsbewerber einen Anspruch auf vorläufige Zuordnung einer Übertragungskapazität bis zum Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 195/06

BFH – Beschluss, IX B 87/05 vom 01.09.2005

Rechtsgebiete:FGO, BGB
Stichwort:Zulassungsstreit
Volltext: BFH - Beschluss, IX B 87/05


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