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Zulassungsgrund

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 A 829/09.Z.A vom 24.07.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Asylstreitigkeit, Ausländerbehörde, Einverständnis, Einzelrichterübertragung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Gehörverstoss, Herausgabeverlangen, Rechtsmittel, Unterschutzstellung, Verbrauch, Zulassungsgrund
Stichwort:Zulassungsgrund
Leitsatz:Das Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über das ausländerbehördliche Herausgabeverlangen gemäß § 72 Abs. 2 AsylVfG richtet sich nach § 78 AsylVfG.

Der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter verbraucht das übereinstimmende Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) nicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 A 829/09.Z.A



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 122/08 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Berufung, Bezeichnung, Darlegung, Zulassung, Zulassungsgrund
Stichwort:Zulassungsgrund
Leitsatz:1. Zur Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist.

2. Die Auslegung einer Antragsschrift stets dahin, es werde die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt, liefe dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwider.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 122/08

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UZ 422/07.A vom 10.07.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, GG, VwGO
Schlagworte:Abweichung, Aufklärungspflicht, Beweisantrag, Darlegung, Divergenz, rechtliches Gehör, Zulassungsgrund
Stichwort:Zulassungsgrund
Leitsatz:1. Von einem Zulassungsantragsteller, der die Divergenz in einer Rechtsfrage beanstanden will, verlangt § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes zu einer Rechtsfrage, mit dem das Verwaltungsgericht von einem - gleichfalls vom Zulassungsantragsteller darzulegenden - in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz zur selben Rechtsfrage abgewichen ist, welcher die Entscheidung des Divergenzgerichts trägt.

2. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfasst eine Divergenz bei der Auslegung des die gerichtliche Aufklärungspflicht regelnden § 86 Abs. 1 VwGO nicht.

3. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt von einem Zulassungsantragsteller, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags rügt, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehauptung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfordert.

4. Ferner ist vom Zulassungsantragsteller darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist.

5. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung und ggf. in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 UZ 422/07.A

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UZ 3020/06.A vom 26.03.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, GG, VwGO
Schlagworte:Ausforschungsbeweis, Ausforschungsbeweisantrag, Beweisantrag, Darlegung, Grundsätzliche Bedeutung, Posttraumatische Belastungsstörung, Rechtliches Gehör, Tatsachenfrage, Zulassungsgrund
Stichwort:Zulassungsgrund
Leitsatz:1. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG setzt, wenn im angegriffenen Urteil über mehrere Streitgegenstände entschieden worden ist, grundsätzlich voraus, dass der Zulassungsantragsteller deutlich macht, auf welchen Streitgegenstand sich die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils beziehen, und er darüber hinaus aufzeigt, welchen Zulassungsgrund sein antragstützendes Vorbringen jeweils zuzuordnen ist.

2. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör eines Verfahrensbeteiligten (erst dann), wenn dieser einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht erheblichen Beweisantrag gestellt und das Gericht diesen Beweisantrag in unvertretbarer Weise abgelehnt hat, die Ablehnung also im Prozessrecht keine Stütze findet.

3. Für den Ausforschungsbeweisantrag ist kennzeichnend, dass unter formellem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat.

4. Nicht jede von einem Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet zugleich einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes mit der Folge, dass - bei rechtlicher Erheblichkeit dieser Tatsache und im Übrigen ordnungsgemäßer Antragstellung - einem entsprechenden Beweisantrag vom Gericht stets entsprochen werden müsste.

5. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine vom Kläger beigebrachte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung darauf zu überprüfen, ob sich aus ihr greifbare Anhaltspunkte für dieses nicht ohne weiteres zu diagnostizierende Krankheitsbild ergeben oder ob die dort getroffene Feststellung kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheint.

6. Das Gehörsrecht gewährt einem Prozessbeteiligten eine verfahrensrechtliche Teilhabe am Gang der gerichtlichen Entscheidungsfindung, bietet ihm hingegen grundsätzlich keinen Schutz vor einer verfehlten Überzeugungsbildung des Gerichts.

7. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt mindestens voraus, dass der Zulassungsantragsteller für seine Tatsacheneinschätzung dem Berufungsgericht greifbare Anhaltspunkte in Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen unterbreitet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 UZ 3020/06.A


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