Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.
Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2007/2008.
2. Die Berücksichtigung eines Dienstleistungsbedarfs oder dessen substitutive gerichtliche Abschätzung im Kapazitätsprozess begegnet Bedenken, solange für den der Lehreinheit nicht zugeordneten neuen (Bachelor-)Studiengang kein Curricularnormwert festgesetzt ist und die auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile nicht gebildet sind.
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2007/2008.
2. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Streichens von Stellen im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) nach dem Maßstab des Abwägungsgebots sind die Entscheidungen der Gremien des UKE über die Mittelverwendung , nicht dagegen auch die Mittelbereitstellung im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg und die Zuweisung der Mittel in Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem UKE.
3. Der zu einer Stellenstreichung führende Abwägungsprozess muss nicht zwingend schon mit seinem Abschluss dokumentiert sein; dessen Darstellung kann noch im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erfolgen.
4. Könnte die Streichung einer Stelle des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Zahnmedizin (nur) durch Einsparungen beim Lehrpersonal im Bereich der Humanmedizin vermieden werden, haben die zuständigen Gremien des UKE einen weiten Bewertungsspielraum, in welchem Umfang sie in welcher Lehreinheit die notwendigen Einsparungen vornehmen.
5. Befristete Stellen, die allein zum Ausgleich des faktischen Minderangebots an Lehre (und Krankenversorgung) geschaffen werden, das nach dem Stellenprinzip bei längerer Abwesenheit von Stelleninhabern (etwa wegen dauerhafter Erkrankung oder Mutterschutz) besteht, sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
6. Die Verfügbarkeit einer der Fakultätsverwaltung der Medizinischen Fakultät (und nicht einer der Lehreinheiten) zugeordneten Stelle BAT IIa/Ia mit der Zweckbestimmung "Kompensation für Prodekan für Lehre" hat zur Folge, dass die Deputatsverminderung für die Wahrnehmung dieser Funktion in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheiten, denen die Prodekane jeweils zugehören, rechnerisch unberücksichtigt bleibt.
7. Titellehre ist in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 1 KapVO nur in dem Umfang in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, in dem sie der Lehreinheit (in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern durchschnittliche je Semester) für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO zur Verfügung gestanden hat.
8. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO normierten Parameter (pauschaler Abzug von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl) zu berechnen, solange keine belastbaren empirischen Erhebungen zur Größe der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung bei den Wissenschaftlichen Mitarbeitern vorliegen, welche die dem Parameter zugrunde gelegte Schätzung der Wissenschaftsverwaltung als nicht haltbar erscheinen lassen.
9. In die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" dürfen auch semesterliche Erfolgsquoten mit einer Zahl größer als 1 eingehen.
10. Es ist nicht - in Abweichung von dem "Hamburger Modell" - geboten, bei der Schwundberechnung für den Studiengang Zahnmedizin in den Kohorten ab dem 6. Fachsemester allein noch die Studierenden zu berücksichtigen, die bereits die zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben.
11. Bei der Verteilung gerichtlich festgestellter Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität, die in entsprechender Anwendung der Quoten und Verteilungsregeln in § 6 Vergabe-VO-ZVS für Ausländer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Zweitstudienbewerber (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3), Abiturbeste (Abs. 3), nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (Abs. 4) und nach Wartezeit (Abs. 5) erfolgt, bleibt die Bestimmung in § 6 Abs. 2 Satz 3 Vergabe-VO-ZVS, dass für Zweitstudienbewerber mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden müsse, außer Betracht.
1. Im Zulassungsrechtsstreit um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität fehlt der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nicht seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten.
2. Bei Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, erfordert das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Regelfall eine aktuelle und ordnungsgemäße ZVS-Bewerbung für den Studiengang, der Gegenstand des Zulassungsrechtsstreits ist.
Dauert der Zulassungsrechtsstreit erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren über das Bewerbungssemester hinaus an, besteht die Obliegenheit, das ZVS-Verfahren für den streitgegenständlichen Studiengang zu durchlaufen, für den bisher erfolglosen Antragsteller auch in den Folgesemestern fort (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Die Obliegenheit weiterer Bewerbung im ZVS-Verfahren entfällt, wenn der Antragsteller im Zulassungsrechtsstreit auf Grund einstweiliger Anordnung des Verwaltungsgerichts vorläufig den gewünschten Studienplatz erhalten hat, die einstweilige Anordnung wegen einer dagegen von der Hochschule erhobenen Beschwerde aber noch nicht rechtskräftig ist; dies gilt auch dann, wenn das gerichtliche Eilverfahren im Beschwerdeverfahren über das Bewerbungssemester hinaus andauert (Änderung der Senatsrechtsprechung).
3. Der Obliegenheit der ZVS-Bewerbung ist im Regelfall nur genügt, wenn sich der Antragsteller entsprechend dem geltenden Vergaberecht auch am Auswahlverfahren der Hochschulen beteiligt und von der Option Gebrauch macht, hierfür sechs (und nicht weniger) Studienorte anzugeben; für die Teilnahme an der Vergabe in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit genügt die ordnungsgemäße Bewerbung (ohne Rücksicht auf die Zahl der gewünschten Studienorte).
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2006/2007.
2. Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung einer rechtmäßig gewährten Verminderung der Regellehrverpflichtung scheidet nicht deshalb aus, weil die Lehrperson tatsächlich in unvermindertem Maße lehrt.
3. Das Streichen von Stellen, die seit längerem nicht mehr finanziert waren und deren künftige Finanzierung nicht zu erwarten ist ("Stellenhülsen"), bedarf nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" (UKEG) nicht der Zustimmung des Kuratoriums.
4. Die Gültigkeit des Parameters für den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 KapVO (Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten) wird mit dem Vorbringen des Fehlens einer eigenständigen Begründung für die Zahnmedizin nicht begründet in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für die Erwägung, die Überschneidung von Krankenversorgung und Weiterbildung müsse nicht nur bei der ambulanten, sondern gleichermaßen auch bei der stationären Krankenversorgung vermindernd berücksichtigt werden.
5. Die Gültigkeit des Parameters für den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO (pauschaler Abzug von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl) kann nicht schon dadurch begründet in Zweifel gezogen werden, dass der Schätzung der Wissenschaftsverwaltung zur Größe der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung, die im Jahre 2002 zu der Verminderung des Pauschalabzugs von 36 auf 30 vom Hundert geführt hat, ohne das Vorliegen neuer empirischer Erhebungen eine eigene abweichende Schätzung gegenübergestellt wird.
6. Art. 7 Abs. 3 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 schreibt nicht vor, dass neben den Normwerten selbst auch die zu ihrer Ausfüllung heranzuziehenden ausbildungsrechtlichen Vorschriften als förmliche Rechtsvorschriften erlassen und verkündet sein müssen.
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2006/2007.
2. Hat das Verwaltungsgericht ein Nachrückverfahren nicht angeordnet, wird mit dem (zutreffenden) Beschwerdevorbringen, dass nicht sämtliche in der ersten Instanz erfolgreichen Antragsteller von den erlassenen einstweiligen Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Studium Gebrauch gemacht haben, ein Grund im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, der die angefochtene Entscheidung erschüttert und zu einer unbeschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht führt.
3. Ein Dienstleistungsbedarf besteht nicht länger, wenn in den der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden.
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2005/2006.
2. Die bisherige Deputatsermäßigung für die Leitung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 darf kapazitätsrechtlich bis zum Abschluss einer Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und dem Vorliegen der Entscheidungen des Dekans über die Verteilung des Kontingents, wie sie nunmehr § 19 Abs. 2 LVVO 2004 normiert, fortgeschrieben werden.
3. Den im Stellenplan ausgewiesenen Stellen A 13 Wissenschaftlicher Assistent oder Hochschulassistent ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. §§ 21, 22 Abs. 2 LVVO 2004, § 10 Abs.1 Nr. 5 LVVO 1994 weiterhin ein Lehrdeputat von 4 SWS zuzuordnen.
4 Nicht besetzten Stellen BAT II a Wissenschaftlicher Angestellter ordnet der Beschwerdesenat vorläufig ein Lehrdeputat von 5 SWS zu.
5. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Zahnmedizin sind auch die für Studierende der Medizin und der Zahnmedizin gemeinsam abgehaltenen Vorlesungen zu berücksichtigen.
6. Dem von der Universität Hamburg bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eingesetzten Schwundausgleichsfaktor kommt die Funktion zu, den in den Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren.
Auf die festgesetzte Kapazität sind auch die Zulassungen von Studierenden anzurechnen, die in einem Fach, das ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, als ihrem zweiten Studiengang eingeschrieben sind; dies gilt allerdings nur, sofern ihr erster Studiengang nicht zulassungsbeschränkt ist.
Zur Frage, ob ein Studierender, der im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Medizin erhalten hat, mit Rücksicht auf Studienleistungen, die er in einem anderen Studiengang erbracht hat, in ein höheres Fachsemester eingestuft werden darf, obwohl die Vergabe von Studienplätzen der Humanmedizin für ein höheres Fachsemester völlig anderen rechtlichen Regelungen unterliegt als die Zulassung für das erste Fachsemester.
Eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 normiert ist, trägt dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (Fortführung der Rechtssprechung des Senats).
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2005/2006.
2. Das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO gilt uneingeschränkt auch für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Differenzierung zwischen selbständiger und unselbständiger Lehre ist für das Stellenprinzip ohne Bedeutung.
§ 24 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167) ist mit höherrangigem Recht auch insoweit vereinbar, als er die Einhaltung der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS für die Bewerbung um einen Studienplatz auch für Anträge so genannter Altabiturienten vorschreibt, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird.
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2004/2005.
2. Die Zulassung zum Studium ist nicht kapazitätsdeckend, wenn der zugelassene Studienbewerber noch vor Vorlesungsbeginn im Bewerbungssemester wieder exmatrikuliert wird.
3. Der Umstand, dass Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals zum Berechnungsstichtag und/oder im Berechnungszeitraum unbesetzt oder nur teilbesetzt sind, ist allein kein zureichender Grund, diese Stellen bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter (Abgrenzung zur älteren Rechtsprechung des Beschwerdesenats, wie sie Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 [DVBl. 1990 S. 940] war).
4. Drittmittelbeschäftigte sind in die Berechnung des Lehrangebots nach §§ 8, 9 KapVO nicht einzubeziehen.
5. Die Universität verletzt das für eine kapazitätswirksame Vergabe zu beachtende Willkürverbot nicht, wenn sie im Vergleichswege Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität anhand einer vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rangliste endgültig an die darin aufgeführten Studienbewerber vergibt und in die Vergabe auch diejenigen einbezieht, die neben der Klage kein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (mehr) betreiben.
1. Ein auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichtetes Rechtsschutzverfahren erledigt sich auch durch die anderweitige vorläufige Zuweisung lediglich eines Teilstudienplatzes im gewünschten Studiengang. Dem Eintritt der Erledigung steht nicht entgegen, dass die der anderweitigen vorläufigen Zulassung zugrunde liegende gerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen ist.
2. Ist das vorläufige Rechtsschutzverfahren wegen der anderweitigen Zulassung zum Studium objektiv erledigt, ist für die Anschlussbeschwerde des erstinstanzlich erfolgreichen Studienbewerbers nicht deshalb Raum, weil er die vorläufige anderweitige Zulassung zwischenzeitlich wieder verloren hat.
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2004/2005.
2. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist auch nach der Änderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3987) nicht dahin zu verstehen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts sich nur durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten lassen kann.
Die Universität Hamburg kann in Streitverfahren betreffend die Zulassung zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin vor dem Oberverwaltungsgericht durch Angestellte der rechtsfähigen Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" mit Befähigung zum Richteramt vertreten werden.
3. Die Stellen der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (ZMKG-Chirurgie) können nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nicht ohne Änderung der Kapazitätsverordnung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet werden.
4. Die Einordnung der ZMKG-Chirurgie in das Kopf- und Hautzentrum des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf bildet gegenwärtig für die Neuabgrenzung der Lehreinheit Zahnmedizin keinen allein tragfähigen Grund. Die räumlichen und organisatorischen Gesichtspunkte der Errichtung von Zentren als Leistungsbereichen (§ 15 UKEG) sind für die nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung vorzunehmende Abgrenzung der Lehreinheiten als fachliche Einheiten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) nicht ausschlaggebend.
5. Verfügbare Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, die in Anwendung des geltenden Kapazitätsrechts zur Lehreinheit Zahnmedizin gehören, dürfen nicht mit der Erwägung einer anderen Lehreinheit zugeschlagen werden, nur auf diesem Weg lasse sich das Ziel erreichen, die Studienanfängerzahl im Studiengang Zahnmedizin (längerfristig) auf 60 Studierende pro Jahr zu reduzieren.
6. Der Umstand, dass Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals zum Berechnungsstichtag und/oder im Berechnungszeitraum unbesetzt oder nur teilbesetzt sind, ist allein kein zureichender Grund, diese Stellen bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter (Abgrenzung zur älteren Rechtsprechung des Beschwerdesenats, wie sie Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 [DVBl. 1990 S. 940] war).
7. Drittmittelbeschäftigte sind in die Berechnung des Lehrangebots nach §§ 8, 9 KapVO nicht einzubeziehen.
1. Das Beschwerdegericht darf im Beschwerdeverfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung der Vorschriften in §§ 149, 173 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO eine Zwischenentscheidung treffen, die verhindern soll, dass die Antragsgegnerin vor der Entscheidung über die Beschwerde vollendete Tatsachen schafft (hier: Vergabe von Studienplätzen an konkurrierende Studienbewerber), die die begehrte einstweilige Anordnung (hier: Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium) gegenstandslos machen.
2. Die Universität verletzt das für eine kapazitätswirksame Vergabe zu beachtende Willkürverbot nicht, wenn sie im Vergleichswege Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität anhand einer vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rangliste endgültig an die darin aufgeführten Studienbewerber vergibt und in die Vergabe auch diejenigen einbezieht, die neben der Klage kein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (mehr) betreiben.
Zur Maßgeblichkeit der jährlichen Aufnahmekapazität auch bei semesterweiser Festsetzung der Zulassungszahlen.
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO dient nicht dem Ausgleich von Zulassungen, die in einem Wintersemester über die festgesetzte Kapazität hinaus ausgesprochen wurden, durch Verminderung der Zulassungen im darauf folgenden Sommersemester.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS lässt Überbuchungen der festgesetzten Zulassungszahlen grundsätzlich nur in dem Umfang der Nichtannahmequoten früherer Verfahren zu.
Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin kommt wegen der Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge.
Es bestand in Baden-Württemberg vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes - LHG -, d.h. vor dem 06.01.2005, keine Veranlassung, Wissenschaftliche Assistenten, die für eine Ernennung zum Juniorprofessor vorgesehen waren, kapazitätsrechtlich gesondert zu behandeln und für diesen Personenkreis kraft richterlicher Notkompetenz eine höhere Lehrverpflichtung als 4 SWS zugrunde zu legen.
Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist vereinbar, dass die Lehrveranstaltungen nebenberuflich an der Universität tätiger habilitierter Wissenschaftler, denen die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wurde (insbesondere Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren), nicht als Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO in die Kapazitätsermittlung einbezogen werden
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2003/2004.
2. Die in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angeordnete Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die Prüfung der dargelegten Gründe entfällt, wenn einer dieser Gründe die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen lässt, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht tragfähig ist. Das Beschwerdegericht hat dann von Amts wegen ohne Beschränkung auf das Vorbringen der Beteiligten zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig oder auf die Beschwerde hin zu ändern ist.
In den Streitverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium prüft das Beschwerdegericht danach von Amts wegen auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes, selbst wenn die beschwerdeführende Hochschule die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allein wegen der - für den Anordnungsanspruch maßgeblichen - Ermittlung unbesetzter Studienplätze außerhalb der Zulassungszahl (mit Erfolg) angegriffen hat.
Die Beschwerde des Studienbewerbers führt zu einer umfassenden Prüfung von Amts wegen erst dann, wenn die von diesem dargelegten Gründe für sich genommen - ohne Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens anderer Studienbewerber - die angefochtene Entscheidung erschüttern (Abgrenzung zu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2002, NVwZ-RR 2004 S. 34 = KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 38).
3. Ein Verstoß der Streichung von Stellen im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität Hamburg gegen Art. 12 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000 S. 219; v. 18.10.1999, WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158; v. 29.3.2000, HmbJVBl. 2000 S. 85) ist nicht länger festzustellen, weil die Stellenstreichungen durch kapazitätssteigernde Maßnahmen des Staates bzw. der Hochschule soweit zurückgeführt sind, dass die verbleibende Verringerung der Aufnahmekapazität weniger als 5 v.H. beträgt. Eine zur Haushaltskonsolidierung auferlegte Sparquote in dieser Höhe liegt deutlich unter dem Durchschnitt der von sämtlichen Lehreinheiten der Universität Hamburg im Konsolidierungszeitraum 1995 bis 1999 erbrachten Einsparungen an Deputatstunden.
4. Ein allgemeiner Grundsatz dahin, dass angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, die in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen, Lehre im Umfang von 8 SWS zu erteilen haben, ist nicht anzuerkennen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 - (Buchholz 421.21 Nr. 49) ist ein solcher Grundsatz trotz seines weit formulierten Leitsatzes 2 nicht zu entnehmen. Dieser bezieht sich nach den Urteilsgründen nur auf diejenigen angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, bei denen es dem Dienstherrn wegen Fehlens einer Abrede über den Umfang der Lehrverpflichtung gestattet ist, die Lehrverpflichtung ähnlich wie bei Beamten einseitig zu konkretisieren.
5. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO lässt die Auslegung zu, dass nicht nur für einen, sondern für jeden Vertreter des Fachbereichssprechers eine Ermäßigung von 25 v.H. zu gewähren ist.
6. Der Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2003/2004 ist wegen Mängeln der Siebenten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 7.8.2003, HmbGVBl. S. 453) ein provisorischer Curricularnormwert für die Vorklinik von 2,42 zu Grunde zu legen.
7. Der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist (jedenfalls) in dem Maße zu vermindern, in dem die Beteiligung der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin an der Durchführung der integrierten Seminare (§ 2 Abs. 2 Satz 5 1. Halbs. ÄAppO) eine Ersparnis von Deputatstunden für die Lehreinheit Vorklinische Medizin bewirkt. Nach den Verhältnissen der Lehrveranstaltungsorganisation im Wintersemester 2003/2004, Sommersemester 2004 ergibt sich eine geschätzte Ersparnis in Höhe von 5 v.H. der Gesamtzahl der auf die integrierten Seminare entfallenden 98 Stunden, die den Eigenanteil um 0,0175 reduziert.
Weil die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität Hamburg die Seminare mit klinischem Bezug (§ 2 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. ÄAppO) gegenwärtig ohne einen die eigenen Deputatstunden vermindernden Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin durchführt, ist insoweit ein Abzug vom Eigenanteil nicht vorzunehmen.
Das Kapazitätserschöpfungsgebot kann zwar dem Grundsatz nach für die Durchführung der Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO auch den die Lehreinheit Vorklinische Medizin übergreifenden Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin erfordern. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand, der die Ergebnisse einer von dem Beschwerdegericht durchgeführten Befragung der Hochschulen mit medizinischem Fachbereich umfasst, kann aber die Auffassung der Hochschule nicht als unrichtig verworfen werden, wonach die Lehrkräfte der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin, von Ausnahmen abgesehen, u.a. darum nicht die Befähigung haben, die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO selbständig und eigenverantwortlich ohne Kooperation mit Lehrpersonen der Vorklinik abzuhalten, weil nach dem Gegenstandskatalog für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu 90 v.H. ausschließlich vorklinische Lehrinhalte abgefragt würden.
8. Die Schwundausgleichsberechnung ist in Bezug auf die erste semesterliche Erfolgsquote zu korrigieren, weil mit den Bestandszahlen an den beiden Stichtagen des 31. Mai und des 30. November der frühe Schwund der Studienanfänger zwischen ihrer Immatrikulation und dem darauf folgenden ersten Stichtag nicht erfasst wird.
Zur Berücksichtigung der Interessen von Studienbewerbern im Zusammenhang mit der (kapazitätsvermindernden) Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. HRGÄndG ex tunc für nichtig erklärt wurde, hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden.
Zu den Auswirkungen der Erhöhung der Studien- und Prüfungsanforderungen durch die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 auf die Lehrnachfrage im Rahmen der Kapazitätsermittlung für den Studiengang Medizin.
Die in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgesehene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens während der gesamten medizinischen Ausbildung zwingt die Universität nicht, Kliniker im Rahmen des vorklinischen Studienabschnitts einzusetzen.
In der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgeschriebene Pflichtveranstaltungen dürfen jedenfalls dann schon vor dem In-Kraft-Treten einer die Einzelheiten regelnden Studienordnung in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden, wenn die sich daraus ergebende Zulassungszahl im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gegebenenfalls korrigiert werden kann.
Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind, bildet die erstrebte Zulassung zum Studium im jeweiligen Bewerbungssemester regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand (Modifizierung der Rechtsprechung des Senats).
Hat also der Studienbewerber gegen die Ablehnung seines Zulassungsantrags Widerspruch nicht erhoben, steht dem Erfolg eines neuen Zulassungsantrags, der allein auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichtet ist, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids auch dann entgegen, wenn das Vorhandensein "verschwiegener" Studienplätze mit dem ursprünglichen Zulassungsantrag noch nicht ausdrücklich geltend gemacht war.
1. Kapazitätsberechnung für den Sozialökonomischen Studiengang an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) zum Wintersemester 2002/2003.
2. Der Verordnungsgeber darf die Zulassungszahl für den (sechssemestrigen) ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs an der HWP auf der Grundlage einer getrennten Berechnung der Ausbildungskapazität allein in diesem Abschnitt festsetzen, weil schon dieser die Merkmale eines Studiengangs erfüllt. Das für den ersten Abschnitt des Studiengangs verfügbare Lehrangebot ist trotz Bestehens einer einzigen einheitlichen Lehreinheit, der weitere Studiengänge zugeordnet sind, hinreichend deutlich durch haushaltsrechtliche Vermerke und die Widmung der Stellen abgegrenzt.
3. Den Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Weiterbildungsfunktion (§ 28 HmbHG 2001) ist grundsätzlich ein Lehrdeputat von 4 Semesterwochenstunden zuzuordnen. Die Einbeziehung der unselbständigen Lehre wissenschaftlicher Mitarbeiter (§ 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG) in das Lehrangebot hängt nicht davon ab, dass Lehrveranstaltungen eines solchen Zuschnitts zu dem im Curricularnormwert bestimmten Aufwand an Lehre gehören.
4. Der Curricularnormwert für den ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs ist nicht deshalb mit höherrangigem Recht unvereinbar, weil er einen Anteilswert von 0,1 für die Betreuung der Diplomarbeit enthält.
Die Berücksichtigung des Betreuungsaufwands für Studienabschlussarbeiten im Curricularnormwert ist nicht systemwidrig, wenn und soweit die Betreuung dienstrechtlich dem Aufgabenbereich der Lehre und der Erfüllung der Regellehrverpflichtung zugeordnet ist. Eine solche Zuordnung ist in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 2 LVVO mit Verbindlichkeit für die Berechnung des Lehrangebots zum Zwecke der Kapazitätsermittlung (§ 9 Abs. 1 KapVO) erfolgt.
Die Einbeziehung der Betreuung von Studenten bei Studienabschlussarbeiten in die Regellehrverpflichtung verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität.
Ein hinreichender Grund, den Anteilswert von 0,1 für die Betreuung der Diplomarbeit als mit höherrangigem Recht unvereinbar zu verwerfen, besteht nicht schon deshalb, weil für diesen Wert eine quantitative Ableitung auf empirischer oder modellmäßiger Grundlage offenbar fehlt. Die Zeitdimension dieses Betreuungsfaktors lässt sich anhand der Grundannahmen zum Zeitbedarf für die Erfüllung der Lehrverpflichtung bestimmen.
Ein Betreuungsaufwand von rechnerisch knapp 5 Stunden für die Diplomarbeit im ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs an der HWP erscheint nicht als deutlich überdimensioniert.
Auch bei semesterweiser Festsetzung der Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist die jährliche Aufnahmekapazität maßgeblich für eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten. Im Wintersemester innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl unbesetzt gebliebene Studienplätze sind im nachfolgenden Sommersemester kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.
1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.
2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.
1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.
2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.
1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.
2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.
1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.
2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.
1. Auf einen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Antrag hin kann das Gericht keine Studienplätze zuerkennen, die bereits Gegenstand des Vergabeverfahrens der ZVS sind oder gewesen sind.
2. Das gilt auch für solche Studienplätze, die von der Universität aufgrund einer Nachermittlung der Aufnahmekapazität noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von dieser daraufhin in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt.