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Zulassung zum Studium

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10261/09.OVG vom 17.04.2009

Rechtsgebiete:KapVO, VergVOZVS
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz
Stichwort:Zulassung zum Studium
Leitsatz:Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.

Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Nc 90/07 vom 14.10.2008

Rechtsgebiete:KapVO
Schlagworte:Zulassung zum Studium
Stichwort:Zulassung zum Studium
Leitsatz:1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2007/2008.

2. Die Berücksichtigung eines Dienstleistungsbedarfs oder dessen substitutive gerichtliche Abschätzung im Kapazitätsprozess begegnet Bedenken, solange für den der Lehreinheit nicht zugeordneten neuen (Bachelor-)Studiengang kein Curricularnormwert festgesetzt ist und die auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile nicht gebildet sind.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Nc 90/07

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Nc 141/07 vom 27.08.2008

Rechtsgebiete:KapVO, UKEG, Vergabe-VO-ZVS
Schlagworte:Zulassung zum Studium
Stichwort:Zulassung zum Studium
Leitsatz:1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2007/2008.

2. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Streichens von Stellen im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) nach dem Maßstab des Abwägungsgebots sind die Entscheidungen der Gremien des UKE über die Mittelverwendung , nicht dagegen auch die Mittelbereitstellung im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg und die Zuweisung der Mittel in Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem UKE.

3. Der zu einer Stellenstreichung führende Abwägungsprozess muss nicht zwingend schon mit seinem Abschluss dokumentiert sein; dessen Darstellung kann noch im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erfolgen.

4. Könnte die Streichung einer Stelle des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Zahnmedizin (nur) durch Einsparungen beim Lehrpersonal im Bereich der Humanmedizin vermieden werden, haben die zuständigen Gremien des UKE einen weiten Bewertungsspielraum, in welchem Umfang sie in welcher Lehreinheit die notwendigen Einsparungen vornehmen.

5. Befristete Stellen, die allein zum Ausgleich des faktischen Minderangebots an Lehre (und Krankenversorgung) geschaffen werden, das nach dem Stellenprinzip bei längerer Abwesenheit von Stelleninhabern (etwa wegen dauerhafter Erkrankung oder Mutterschutz) besteht, sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.

6. Die Verfügbarkeit einer der Fakultätsverwaltung der Medizinischen Fakultät (und nicht einer der Lehreinheiten) zugeordneten Stelle BAT IIa/Ia mit der Zweckbestimmung "Kompensation für Prodekan für Lehre" hat zur Folge, dass die Deputatsverminderung für die Wahrnehmung dieser Funktion in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheiten, denen die Prodekane jeweils zugehören, rechnerisch unberücksichtigt bleibt.

7. Titellehre ist in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 1 KapVO nur in dem Umfang in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, in dem sie der Lehreinheit (in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern durchschnittliche je Semester) für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO zur Verfügung gestanden hat.

8. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO normierten Parameter (pauschaler Abzug von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl) zu berechnen, solange keine belastbaren empirischen Erhebungen zur Größe der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung bei den Wissenschaftlichen Mitarbeitern vorliegen, welche die dem Parameter zugrunde gelegte Schätzung der Wissenschaftsverwaltung als nicht haltbar erscheinen lassen.

9. In die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" dürfen auch semesterliche Erfolgsquoten mit einer Zahl größer als 1 eingehen.

10. Es ist nicht - in Abweichung von dem "Hamburger Modell" - geboten, bei der Schwundberechnung für den Studiengang Zahnmedizin in den Kohorten ab dem 6. Fachsemester allein noch die Studierenden zu berücksichtigen, die bereits die zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben.

11. Bei der Verteilung gerichtlich festgestellter Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität, die in entsprechender Anwendung der Quoten und Verteilungsregeln in § 6 Vergabe-VO-ZVS für Ausländer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Zweitstudienbewerber (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3), Abiturbeste (Abs. 3), nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (Abs. 4) und nach Wartezeit (Abs. 5) erfolgt, bleibt die Bestimmung in § 6 Abs. 2 Satz 3 Vergabe-VO-ZVS, dass für Zweitstudienbewerber mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden müsse, außer Betracht.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Nc 141/07

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Nc 216/07 vom 23.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO, VergabeVO-ZVS
Schlagworte:Zulassung zum Studium
Stichwort:Zulassung zum Studium
Leitsatz:1. Im Zulassungsrechtsstreit um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität fehlt der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nicht seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten.

2. Bei Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, erfordert das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Regelfall eine aktuelle und ordnungsgemäße ZVS-Bewerbung für den Studiengang, der Gegenstand des Zulassungsrechtsstreits ist.

Dauert der Zulassungsrechtsstreit erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren über das Bewerbungssemester hinaus an, besteht die Obliegenheit, das ZVS-Verfahren für den streitgegenständlichen Studiengang zu durchlaufen, für den bisher erfolglosen Antragsteller auch in den Folgesemestern fort (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Die Obliegenheit weiterer Bewerbung im ZVS-Verfahren entfällt, wenn der Antragsteller im Zulassungsrechtsstreit auf Grund einstweiliger Anordnung des Verwaltungsgerichts vorläufig den gewünschten Studienplatz erhalten hat, die einstweilige Anordnung wegen einer dagegen von der Hochschule erhobenen Beschwerde aber noch nicht rechtskräftig ist; dies gilt auch dann, wenn das gerichtliche Eilverfahren im Beschwerdeverfahren über das Bewerbungssemester hinaus andauert (Änderung der Senatsrechtsprechung).

3. Der Obliegenheit der ZVS-Bewerbung ist im Regelfall nur genügt, wenn sich der Antragsteller entsprechend dem geltenden Vergaberecht auch am Auswahlverfahren der Hochschulen beteiligt und von der Option Gebrauch macht, hierfür sechs (und nicht weniger) Studienorte anzugeben; für die Teilnahme an der Vergabe in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit genügt die ordnungsgemäße Bewerbung (ohne Rücksicht auf die Zahl der gewünschten Studienorte).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Nc 216/07


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