JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zulassung einer Ausnahme
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Durchsetzung der Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil, Vollstreckungsantrag, Verpflichtungsklage auf "Erfüllung" der Verpflichtung zur Neubescheidung, Rechtsschutzinteresse, Einwand einer Änderung der Rechtslage nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheidungsurteils, Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils, Vollstreckungsgegenklage, Außerkrafttreten einer Veränderungssperre, Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Mischgebiets, Fehlerbehebung, Bestimmtheitsanforderungen bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, Errichtung einer Vergnügungsstätte in einem faktischen Gewerbegebiet, "individuelle" Geltungsdauer einer Veränderungssperre, Anrechnung einer faktischen Zurückstellung, Zulassung einer Ausnahme, Ausübung des "Ausnahmeermessens" |
| Stichwort: | Zulassung einer Ausnahme |
| Leitsatz: | 1. Lehnt die Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Bauherrn, ihm in Erfüllung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, förmlich ab, dann darf der Bauherr den geltend gemachten "Erfüllungsanspruch" mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgen; er muss sich nicht auf einen Vollstreckungsantrag gemäß § 172 VwGO verweisen lassen. 2. Zu der Frage, wie sich eine nachträgliche Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans auf die Verpflichtung der Behörde aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil auswirkt. 3. Ein zur Unwirksamkeit einer Bebauungsplanfestsetzung führender Fehler kann nicht behoben werden, indem die fehlerhafte Festsetzung (hier: die Festsetzung eines Mischgebiets) geändert wird; zur Behebung des Mangels muss die Festsetzung insgesamt neu getroffen werden. 4. Das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ist kein Ersatz für unterbliebene oder fehlgeschlagene bauplanungsrechtliche Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 und 9 BauNVO. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 BV 02.2147 | |
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