In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gegen Rechtswegbeschlüsse des Verwaltungsgerichts die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom Verwaltungsgericht in dem Beschluß zugelassen wird.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Beschluß des 8. Senats vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 -
I. VG Berlin vom 25.05.1998 - Az.: VG 22 A 46.97 -
II. OVG Berlin vom 30.06.1998 - Az.: OVG 8 L 64.98 -