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Zulassung der Zwangsvollstreckung

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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 182/03 vom 06.08.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Zulassung der Zwangsvollstreckung, Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, Vollzug eines dinglichen Arrestes, Rückgewinnungshilfe
Stichwort:Zulassung der Zwangsvollstreckung
Leitsatz:In Kenntnis der von den Oberlandesgerichten Hamburg (Beschluss vom 21. Februar 2002 in 1 Ws 24/01) und Köln (Beschluss vom 07. Mai 2003 in 2 Ws 170 und 171/03) vertretenen Auffassungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die Vorschriften des § 111 g StPO über die Zulassung der Zwangsvollstreckung und des § 111 i StPO über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach § 111 c StPO für die Dauer von drei Monaten nach Erlass eines Urteils auf die Fälle analog anwendbar sind, in denen Vermögenswerte durch den Vollzug eines dinglichen Arrestes nach 111 d StPO zur Rückgewinnungshilfe gesichert worden sind.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 182/03




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