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Zulassung der Sprungrevision durch den Einzelrichter

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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 10.03 vom 28.09.2004

Rechtsgebiete:GG, AuslG, VwGO
Schlagworte:Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsgrund Sozialhilfebezug der Eltern, Ausweisungsgrund als abstrakter Versagungsgrund, Zulassung der Sprungrevision durch den Einzelrichter
Stichwort:Zulassung der Sprungrevision durch den Einzelrichter
Leitsatz:1. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG darf einem Ausländer dann nicht unter Berufung auf den Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 6 AuslG mit der Begründung versagt werden, dass seine in Deutschland lebenden Eltern Sozialhilfe beziehen, wenn die Eltern ein eigenes Aufenthaltsrecht besitzen, das vom Aufenthaltsstatus des Sohnes unabhängig ist.

2. Der Senat lässt offen, ob die Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung der Sprungrevision ausnahmsweise entfallen oder die Zulassung unwirksam sein kann, wenn sie im Einzelfall unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Juli 2004 - BVerwG 5 C 65.03 -)
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 10.03




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