Im Zulassungsverfahren ist grundsätzlich eine Anhörung des Beschwerdeführers zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten. Gelegenheit zur Stellungnahme ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Betroffenen zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft jedoch dann zu geben, wenn darin Gesichtspunkte tatsächlicher Art oder Rechtsansichten geäußert werden, die zu einer Überraschungsentscheidung für den Beschwerdeführer führen könnten.
Die Ablehnung einer Terminsverlegung führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird. Allein der bloße Hinweis, eine Terminsverlegung könne aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar.
1. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um hierzu ein klärendes Wort zu sprechen.
2. Zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn auf dem Briefumschlag das Aktenzeichen nicht aufgedruckt ist.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat.
Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde, mit dem eine Verletzung des § 72 OWiG geltend gemacht werden soll und zum schlüssig erklärten Widerspruch gegen die Entscheidung im Beschlussweg.
Wird mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des befugt nicht erschienenen Betroffenen dadurch geltend gemacht, dass die Namen der zu vernehmenden und dann in der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen in der Ladung nicht mitgeteilt worden sind, muss im Einzelnen konkret dargetan werden, dass der Betroffene - hätte er Kenntnis von der Ladung der Zeugen gehabt - trotz der erfolgten Entbindung zur Hauptverhandlung erschienen wäre und er die Zeugen befragt hätte.
Zur ausreichenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn mit diesem geltend gemacht wird, der Betroffene sei unzulässig nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden.
1. Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen.
2. Ist von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten, muss das Gericht einem Antrag, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, entsprechen.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Tatrichter einen Entbindungsantrag des Betroffenen grundlos abgelehnt hat.
1. Unter Rechtsfortbildung wird nicht nur die Aufstellung von Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie die rechtsschöpferische Ausfüllung von Gesetzeslücken verstanden, sondern auch die Klärung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, wobei nicht nur formelle, sondern alle Gesetze im materiellen Sinn, mithin auch Verordnungen, gemeint sind.
2. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Verfassungsgerichtshofs) reicht nicht weiter als dessen Entscheidungskompetenz; hat er gemäß Art. 130 a der Landesverfassung geprüft, ob der Antragsteller durch eine Rechtsverordnung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt ist, ist damit über die Vereinbarkeit der Verordnung mit dem Grundgesetz nicht entschieden.
Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Ladung sei der Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben, muss dargelegt werden, dass die Ladung wegen der unrichtigen Adressierung tatsächlich nicht unter der Wohnanschrift des Betroffenen zugestellt worden ist.
Unzureichende Auseinandersetzung mit der Klageerwiderung kann als greifbare Gesetzwidrigkeit gewertet werden. Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren nach § 769 ZPO.
Zu den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil, mit dem der Einspruch gegen einen Bußgelbescheid in einem sog. geringfügigen Fall verworfen worden ist.
In einer Bußgeldsache wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG ist der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen, wenn die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass bei der Bestimmung des AAK-Wertes des Betroffenen ein Atemalkoholmessgerät verwendet wurde, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, das unter Einhaltung des Eichfrist geeicht war und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten wurden.
Das Unterzeichnen der Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Zusatz "i.V." spricht dafür, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist und kann zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen.